Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Hinweise für Rehna: Hundesteuer Befreiung Amt Rehna

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

    Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

    • Hunde von schwerbehinderten Menschen
    • Behindertenbegleithunde
    • Diensthunde
    • Sanitäts- und Rettungshunde
    • Hunde aus Tierheimen
    • Herdengebrauchs- und Jagdhunde

    Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.

    Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.

    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

    Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

    • Hunde von schwerbehinderten Menschen
    • Behindertenbegleithunde
    • Diensthunde
    • Sanitäts- und Rettungshunde
    • Hunde aus Tierheimen
    • Herdengebrauchs- und Jagdhunde

    Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich "Voraussetzungen" nachlesen.

    Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.

    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.

    Ansprechpartner

    Steuern & Liegenschaften Bereich 2

    Adresse

    Hausanschrift

    Freiheitsplatz 1

    19217 Rehna

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: An diesen beiden Tagen können die Bürgerinnen und Bürger ihre Anliegen ohne vorherige Terminabsprache erledigen. Zu den Sprechzeiten ist das Amt wieder geöffnet und frei zugänglich. Darüber hinaus soll eine bürgerfreundliche Terminvergabe weitergeführt werden.

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 30.03.2021 (von: Hein, Martina)

    Technisch geändert am 20.04.2023 (von: Hein, Martina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rehna: Hundesteuer Befreiung Amt Rehna

    Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
    • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

    Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
    • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rehna: Hundesteuer Befreiung Amt Rehna

    Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

    Blindenbegleithunde

    • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie schwerbehindert sind und über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“, „aG“, „Gl“, „G“ oder „H“ verfügen.

    Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.

    Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.

    Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichen Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.

    Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie Hirte sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagdschutz eingesetzt wird.

    Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

    Blindenbegleithunde

    • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie schwerbehindert sind und über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BL", "aG", "Gl", "G" oder "H" verfügen.

    Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.

    Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.

    Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichen Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.

    Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie Hirte sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagdschutz eingesetzt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    örtliche Satzungen

    Hinweise für Rehna: Hundesteuer Befreiung Amt Rehna

    Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

    Satzungsrecht für: Stadt Rehna

    1. Satzungsänderung Stadt Rehna

    2. Satzungsänderung Stadt Rehna

    Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

    Satzungsrecht für: Stadt Rehna

    1. Satzungsänderung Stadt Rehna

    2. Satzungsänderung Stadt Rehna

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rehna: Hundesteuer Befreiung Amt Rehna

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

    Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.

    Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

    Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

    • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
    • Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden
    • für die Hunde keine geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
    • bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und nicht auf Verlangen vorgelegt werden können.

    Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular "Hundesteuer Anmeldung" die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

    Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.

    Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

    Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

    • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
    • Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden
    • für die Hunde keine geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
    • bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und nicht auf Verlangen vorgelegt werden können.

    Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.

    Kosten

    Hinweise für Rehna: Hundesteuer Befreiung Amt Rehna

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

    Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

    Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

    Dokumente

    Hinweise für Rehna: Hundesteuer Befreiung Amt Rehna

    Eingehend

    Sonstige Nachweise

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Sonstige Nachweise

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 06.01.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 12.05.2023 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Hunde abmelden, Hundeabmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)