Hundesteuer Festsetzung

    Hundesteuer Anmeldung

    Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
    Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.

    Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat. 
    Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.

    Hinweise für Strasburg (Uckermark): Hundesteuer Anmeldung Stadt Strasburg

    Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen.

    Dies gilt für folgende Fälle:

    • Aufnahme des Hundes in den Haushalt
    • Aufnahme des Hundes in den Wirtschaftsbetrieb, die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft
    • Aufnahme des Hundes zur Pflege oder Aufbewahrung
    • Aufnahme des Hundes zur Probe oder zum Anlernen

    Alle in einem Haushalt bzw. im Unternehmen aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

    Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde im Haushalt bzw. im Unternehmen, so sind sie Gesamtschuldner. Gleiches gilt, wenn Halter/innen nicht zugleich Eigentümer/in sind.

    Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen.

    Dies gilt für folgende Fälle:

    • Aufnahme des Hundes in den Haushalt
    • Aufnahme des Hundes in den Wirtschaftsbetrieb, die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft
    • Aufnahme des Hundes zur Pflege oder Aufbewahrung
    • Aufnahme des Hundes zur Probe oder zum Anlernen

    Alle in einem Haushalt bzw. im Unternehmen aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

    Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde im Haushalt bzw. im Unternehmen, so sind sie Gesamtschuldner. Gleiches gilt, wenn Halter/innen nicht zugleich Eigentümer/in sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstr. 1

    17335 Strasburg (Uckermark)

    Parkplätze

    • Parkplatz: auf dem Hof
      Anzahl: 26  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. geschlossen Di. 08:00-12:00 Uhr, 13:30-17:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00-12:00 Uhr, 13:30-16:00 Uhr Fr. 08:00-12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 39753 2720

    Fax: 039753 272-61

    E-Mail: sekretariat@strasburg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Strasburg(Uml.)

    Empfänger: Stadt Strasburg(Uml.)

    IBAN: DE47 1505 0400 3510 0000 55

    BIC: NOLADE21PSW

    Bankinstitut: Sparkasse Uecker-Randow

    Stadt Strasburg(Uml.)

    Empfänger: Stadt Strasburg(Uml.)

    IBAN: DE23 1203 0000 0000 3819 96

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank

    Formulare

    Hundesteuer Anmeldung

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Strasburg (Uckermark): Hundesteuer Anmeldung Stadt Strasburg

    Folgende Nachweise sind für die Antragsstellung notwendig:

    • ausgefülltes Formular zur Hundesteueranmeldung
    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
    • Nachweis über den Erwerb/ Erhalt des Hundes (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Überlassungsprotokoll)
    • Erlaubnis/ Sachkundenachweis bei gefährlichen Hunden (§2 Abs. 3 HundehVO M-V)
    • SEPA-Lastschriftmandat 

    In Fällen von Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen können weitere Nachweise erforderlich sein. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.

    Folgende Nachweise sind für die Antragsstellung notwendig:

    • ausgefülltes Formular zur Hundesteueranmeldung
    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
    • Nachweis über den Erwerb/ Erhalt des Hundes (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Überlassungsprotokoll)
    • Erlaubnis/ Sachkundenachweis bei gefährlichen Hunden (§2 Abs. 3 HundehVO M-V)
    • SEPA-Lastschriftmandat 

    In Fällen von Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen können weitere Nachweise erforderlich sein. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Strasburg (Uckermark): Hundesteuer Anmeldung Stadt Strasburg

    Sie wollen einen Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde halten.

    Halter/innen sind natürliche oder juristische Personen.

    Sie wollen einen Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde halten.

    Halter/innen sind natürliche oder juristische Personen.

    Rechtsgrundlage(n)

    örtliche Satzungen

    Hinweise für Strasburg (Uckermark): Hundesteuer Anmeldung Stadt Strasburg

    Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

    Satzungsrecht für: Stadt Strasburg

    Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

    Satzungsrecht für: Stadt Strasburg

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Strasburg (Uckermark): Hundesteuer Anmeldung Stadt Strasburg

    Den Beginn der Hundehaltung eines Hundes müssen Sie als Halter/in bei der zuständigen Stelle melden.

    Gerne können Sie hierfür direkt die Online-Beantragung verwenden!

    Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde.

    Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie beginnt mit der Hundehaltung in Ihrer Wohnsitzgemeinde am 1. Januar bzw. mit dem 1. des Monats des Kalenderjahres.

    Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie neben dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke.

    Den Beginn der Hundehaltung eines Hundes müssen Sie als Halter/in bei der zuständigen Stelle melden.

    Gerne können Sie hierfür direkt die Online-Beantragung verwenden!

    Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde.

    Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie beginnt mit der Hundehaltung in Ihrer Wohnsitzgemeinde am 1. Januar bzw. mit dem 1. des Monats des Kalenderjahres.

    Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie neben dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke.

    Kosten

    Hinweise für Strasburg (Uckermark): Hundesteuer Anmeldung Stadt Strasburg

    Die Hundesteuer wird als Jahresaufwandsteuer (Januar bis Dezember) erhoben und ist am 1. Januar für das Kalenderjahr fällig.

    Die Steuersätze:

    • für den 1. Hund: 70,00 EUR im Jahr
    • für den 2. Hund: 90,00 EUR im Jahr
    • für den 3. und jeden weiteren Hund: 120,00 EUR im Jahr
    • für den gefährlichen Hund: 500,00 EUR im Jahr

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.

    Die Hundesteuer wird als Jahresaufwandsteuer (Januar bis Dezember) erhoben und ist am 1. Januar für das Kalenderjahr fällig.

    Die Steuersätze:

    • für den 1. Hund: 70,00 EUR im Jahr
    • für den 2. Hund: 90,00 EUR im Jahr
    • für den 3. und jeden weiteren Hund: 120,00 EUR im Jahr
    • für den gefährlichen Hund: 500,00 EUR im Jahr

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.

    Dokumente

    Hinweise für Strasburg (Uckermark): Hundesteuer Anmeldung Stadt Strasburg

    Eingehend

    Identifikationsdokument

    Dokumenttyp: Ausweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    SEPA-Lastschriftmandat

    Dokumenttyp: Erklärung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Sonstige Nachweise

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Nachweis über die Hunderasse

    Dokumenttyp: Bescheinigung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 06.01.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 24.07.2024 (von: Herrera, Alejandro)

    Stichwörter

    Hundeabmeldung, Hunde anmelden, Hunde abmelden, Hundanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)