Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften Eintragung

    Erstmaliges Tätigwerden als auswärtige Gesellschaft in M-V bei der Architektenkammer M-V anzeigen

    Auswärtige Gesellschaften dürfen im Namen oder in der Firma die Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in nur führen, wenn sie hierzu berechtigt sind.

    Beschreibung

    Die Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in sind geschützte Berufsbezeichnungen. Sie dürfen im Namen oder in der Firma einer auswärtigen Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist.

    zuständige Stelle

    Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
    Alexandrinenstraße 32
    19055 Schwerin

    Tel: 0385 590 790
    Fax: 0385 590 7930
    info@ak-mv.de

    Zuständigkeit

    Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
    Alexandrinenstraße 32
    19055 Schwerin

    Tel: 0385 590 790
    Fax: 0385 590 7930
    info@ak-mv.de

    Beratungszeiten:
    Montag bis Donnerstag: 08:15 - 14:45 Uhr
    Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

    Ansprechpartner

    Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

    Adresse

    Hausanschrift

    Alexandrinenstr. 32

    19055 Schwerin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0385 59079-0

    E-Mail: info@ak-mv.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern durch auswärtige Gesellschaften sind Unterlagen nur dann erforderlich, wenn die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern den Nachweis bestimmter Voraussetzungen verlangt.

    Formulare

    Die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen auswärtiger Gesellschaften ist formlos möglich.

    • Formulare: keine
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben, dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in, Wortverbindungen mit diesen Berufsbezeichnungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen.

    Die auswärtigen Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern vorher der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Gesellschaft bereits in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer anderen Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Anzeige bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 12 Wochen

    Kosten

    • keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 08.11.2019

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Landschaftsarchitekt, erstmaliges Erbringen von Leistungen, Stadtplanung, Innenarchitekt, Architektur, Architekt, Stadtplaner, auswärtige Gesellschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de