Erstmaliges Tätigwerden als auswärtige Gesellschaft in M-V bei der Architektenkammer M-V anzeigen
Auswärtige Gesellschaften dürfen im Namen oder in der Firma die Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in nur führen, wenn sie hierzu berechtigt sind.
Beschreibung
Die Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in sind geschützte Berufsbezeichnungen. Sie dürfen im Namen oder in der Firma einer auswärtigen Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist.
zuständige Stelle
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel: 0385 590 790
Fax: 0385 590 7930
info@ak-mv.de
Zuständigkeit
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel: 0385 590 790
Fax: 0385 590 7930
info@ak-mv.de
Beratungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:15 - 14:45 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr
Ansprechpartner
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0385 59079-0
E-Mail: info@ak-mv.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern durch auswärtige Gesellschaften sind Unterlagen nur dann erforderlich, wenn die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern den Nachweis bestimmter Voraussetzungen verlangt.
Formulare
Die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen auswärtiger Gesellschaften ist formlos möglich.
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben, dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in, Wortverbindungen mit diesen Berufsbezeichnungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen.
Die auswärtigen Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern vorher der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Gesellschaft bereits in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer anderen Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Anzeige bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
6 bis 12 Wochen
Kosten
- keine
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 08.11.2019
Stichwörter
Landschaftsarchitekt, erstmaliges Erbringen von Leistungen, Stadtplanung, Innenarchitekt, Architektur, Architekt, Stadtplaner, auswärtige Gesellschaft