Parken: Ausnahmegenehmigung als Gewerbetreibende oder Freiberufler beantragen
Eine Ausnahmegenehmigung von Halte- und Parkverboten können Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Beschreibung
Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde
Zuständigkeit
die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde
Ansprechpartner
66.2 Unterhaltung von Verkehrsanlagen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz "Am Bahnhof", Bahnhofstraße 42
Anzahl: 150 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkscheinautomat, Wollweberstraße
Anzahl: 23 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Domstraße 12
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Tiefgarage DomCenter, Friedrlich-Loeffler-Straße 38
Anzahl: 240 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Stadtbus
Linien:- Bus: Linie 2, Haltestelle Tierpark
- Bus: Linie 3, Haltestelle Tierpark
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 31 53
17461 Greifswald
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin: * Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) * Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten ohne Termin: * Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr * Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 3834 8536-4282
Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4281(Sekretariat)
E-Mail: tiefbau@greifswald.de
Kontaktperson
Herr Thomas Horn (Abteilungsleitung)
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO (ruhender Verkehr)
Nutzungsgenehmigung - ruhender Verkehr
Stichwörter
Anwohner, Brücke, Brückenchip, Brückennutzung, Brückenzug, Wiecker Brücke
erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Fristen
keine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Bearbeitungsdauer
variiert zwischen den Behörden
Kosten
- Ausnahmegenehmigung: EUR 10,20 bis 767,00
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 08.02.2021
Stichwörter
Parkschein, parken, Gewerbetreibender, Parkberechtigung, Freiberuflich tätige Person, Parkausweis, Straßenverkehr, Gewerbe, Ausnahmegenehmigung, Freiberufler