Förderung: Zuschuss zu qualifizierten Fortbildungsabschlüssen im Handwerk „Meister-Extra“ beantragen
Fördermöglichkeit zur Fortbildung zum Handwerks- oder Industriemeister, welche bei der zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden kann.
Beschreibung
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern, die das „Meister-Extra“ an anspruchsbegünstigte Absolventen weiterleiten.
Als Anspruchsbegünstigte müssen Sie einen Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B 1 zur Handwerksordnung oder in einer in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführten Fachrichtung haben, um die Förderung des „Meister-Extra“ für den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Fortbildung zum Handwerks- oder zum Industriemeister bei der für Sie zuständigen Handwerks- beziehungsweise Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern beantragen zu können. Die Förderung des „Meister-Extra“ können Sie auch beantragen, wenn Sie Ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt haben.
Was wird gefördert?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Fortbildung zum Handwerksmeister oder zum Industriemeister. Ziel ist es, einen Anreiz zu schaffen, sich beruflich fortzubilden.
Wie wird gefördert?
Die Höhe der Förderung beträgt 2.000,00 EUR. Zusätzlich können Ihnen weitere 3.000,00 EUR gewährt werden, wenn Sie als Beste oder Bester ihres Gewerkes hervorgegangen sind.
Für die Gewährung des „Meister-Extra“ müssen Sie die Ausschlussfrist von sechs Monaten (vollständige Antragsunterlagen) beachten. Für die Frist der Antragstellung ist der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 22 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung nach der Handwerksordnung beziehungsweise nach dem Berufsbildungsgesetz entscheidend.
Sie müssen beglaubigt nachweisen, dass sich der Beschäftigungsort und der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben.
Sollten Sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses der Fortbildung zum Handwerks- beziehungsweise Industriemeister arbeitslos gewesen sein, müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden hat. Des Weiteren, dass sie kein Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.
Ein Anspruch auf die Gewährung des „Meister-Extra“ besteht nicht, da die Bewilligungsbehörde beziehungsweise -stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.
zuständige Stelle
Für die Antragsannahme, als Beratungsstelle, bewilligende und auszahlende Stelle auf den Internetseiten der Kammern des Landes.
Für die Handwerks- und Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern als Bewilligungsbehörde:
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Referat V 410
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 07:00 - 18:00 Uhr Dienstag 07:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 22 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung nach der Handwerksordnung beziehungsweise nach dem Berufsbildungsgesetz
- Nachweis über den Beschäftigungsort und Wohnsitz, diese müssen sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben
- Bei Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses der Weiterbildung zum Handwerks- beziehungsweise Industriemeister muss eine Eigenerklärung beigebracht werden, dass keine Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden
- Anträge für anspruchsberechtigte Absolventen nach Handwerks- und Industriekammern in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unter folgendem Link:
Formulare
Voraussetzungen
Anspruchsbegünstigte Absolventen müssen einen Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B 1 zur Handwerksordnung oder in einer in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführten Fachrichtung haben.
Der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens gemäß Meisterprüfungsverfahrensverordnung muss vorgelegt werden.
Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz der Absolventen müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen. Die Meisterprüfung muss nicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt worden sein.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitslosengeldempfänger bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Angehörige der Bundeswehr, Betriebswirte des Handwerks, Techniker sowie Meister außerhalb des Handwerks und der Industrie (zum Beispiel Hotellerie, Gastronomie, Gartenbau, Forst, Landwirtschaft).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Anspruchsberechtigte stellen spätestens 6 Monate (Ausschlussfrist) nach erfolgreichem Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens einen formgebundenen vollständigen Antrag bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern.
Gleiches gilt für Anspruchsberechtigte, die ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt haben.
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 0 bis 6 Monate ((Ausschlussfrist) nach dem schriftlichen Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens bei der für Sie zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern)
Laufzeit der Förderung: ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2028
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer bei den Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern ist abhängig von der Vollständigkeit der Anträge innerhalb der Ausschlussfrist.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Beachtung der Ausschlussfrist - Antragstellung muss spätestens 6 Monate nach erfolgreichem Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens (Ausschlussfrist) erfolgen, siehe Fristen.
Bemerkungen
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 29.04.2024