Förderung des "Meister-Extra" in Mecklenburg-Vorpommern beantragen

    Fördermöglichkeit zur Fortbildung zum Handwerks- oder Industriemeister, welche bei der zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden kann.

    Beschreibung

    Wer wird gefördert?

    Antragsberechtigt gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern, die das "Meister-Extra" an anspruchsbegünstigte Absolventen weiterleiten.
    Als Anspruchsbegünstigte müssen Sie einen Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B 1 zur Handwerksordnung oder in einer in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführten Fachrichtung haben, um die Förderung des "Meister-Extra" für den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Fortbildung zum Handwerks- oder zum Industriemeister bei der für Sie zuständigen Handwerks- beziehungsweise Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern beantragen zu können. Die Förderung des "Meister-Extra" können Sie auch beantragen, wenn Sie Ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt haben.

    Was wird gefördert?

    Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Fortbildung zum Handwerksmeister oder zum Industriemeister. Ziel ist es, einen Anreiz zu schaffen, sich beruflich fortzubilden.

    Wie wird gefördert?

    Die Höhe der Förderung beträgt 2.000,00 EUR. Zusätzlich können Ihnen weitere 3.000,00 EUR gewährt werden, wenn Sie als Beste oder Bester ihres Gewerkes hervorgegangen sind.

    Für die Gewährung des "Meister-Extra" müssen Sie die Ausschlussfrist von sechs Monaten (vollständige Antragsunterlagen) beachten. Für die Frist der Antragstellung ist der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 22 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung nach der Handwerksordnung beziehungsweise nach dem Berufsbildungsgesetz entscheidend.

    Sie müssen beglaubigt nachweisen, dass sich der Beschäftigungsort und der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben.

    Sollten Sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses der Fortbildung zum Handwerks- beziehungsweise Industriemeister arbeitslos gewesen sein, müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden hat. Des Weiteren, dass sie kein Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.

    Ein Anspruch auf die Gewährung des "Meister-Extra" besteht nicht, da die Bewilligungsbehörde beziehungsweise -stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.

    zuständige Stelle

    Für die Antragsannahme, als Beratungsstelle, bewilligende und auszahlende Stelle auf den Internetseiten der Kammern des Landes.

    Für die Handwerks- und Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern als Bewilligungsbehörde:

    Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Referat V 410

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Ring 11

    17033 Neubrandenburg

    Parkplätze

    • Parkplatz: Neubrandenburg: begrenzte Außenparkplätze
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Rostock: Tiefgarage/Außenstellplätze
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rostock: "Puschkinplatz/Handwerkerbildungszentrum"
      Linie:
      • Bus: 22, 23
    • Haltestelle: Neubrandenburg: "Bahnhof DB"

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Schwaaner Landstraße 8

    18055 Rostock

    Parkplätze

    • Parkplatz: Neubrandenburg: begrenzte Außenparkplätze
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Rostock: Tiefgarage/Außenstellplätze
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rostock: "Puschkinplatz/Handwerkerbildungszentrum"
      Linie:
      • Bus: 22, 23
    • Haltestelle: Neubrandenburg: "Bahnhof DB"

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 381 4549-139(Hauptverwaltungssitz Rostock)

    Fax: +49 395 5593-169(Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg)

    Telefon Festnetz: +49 381 4549-0(Hauptverwaltungssitz Rostock)

    Telefon Festnetz: +49 395 5593-0(Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg)

    E-Mail: info@hwk-omv.de

    Internet

    Stichwörter

    Handwerkskammer OMV

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Industrie- und Handelskammer zu Rostock

    Adresse

    Hausanschrift

    Heilgeiststr. 34

    18439 Stralsund

    Geschäftsstelle Stralsund

    Hausanschrift

    Ernst-Barlach-Str. 1-3

    18055 Rostock

    Öffnungszeiten

    Montag 07:00 - 18:00 Uhr Dienstag 07:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0381 3380

    Fax: 0381 338617

    E-Mail: info@rostock.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 22 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung nach der Handwerksordnung beziehungsweise nach dem Berufsbildungsgesetz
    • Nachweis über den Beschäftigungsort und Wohnsitz, diese müssen sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben
    • Bei Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses der Weiterbildung zum Handwerks- beziehungsweise Industriemeister muss eine Eigenerklärung beigebracht werden, dass keine Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden
    • Anträge für anspruchsberechtigte Absolventen nach Handwerks- und Industriekammern in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unter folgendem Link:

    Formulare

    Voraussetzungen

    Anspruchsbegünstigte Absolventen müssen einen Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B 1 zur Handwerksordnung oder in einer in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführten Fachrichtung haben.

    Der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens gemäß Meisterprüfungsverfahrensverordnung muss vorgelegt werden.

    Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz der Absolventen müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen. Die Meisterprüfung muss nicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt worden sein.

    Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitslosengeldempfänger bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Angehörige der Bundeswehr, Betriebswirte des Handwerks, Techniker sowie Meister außerhalb des Handwerks und der Industrie (zum Beispiel Hotellerie, Gastronomie, Gartenbau, Forst, Landwirtschaft).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Anspruchsberechtigte stellen spätestens 6 Monate (Ausschlussfrist) nach erfolgreichem Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens einen formgebundenen vollständigen Antrag bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern.

    Gleiches gilt für Anspruchsberechtigte, die ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt haben.

    Fristen

    Antragsberechtigte müssen ihren Antrag für die Gewährung eines "Meister-Extras" spätestens sechs Monate (Ausschlussfrist) nach dem schriftlichen Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens bei der für sie zuständigen Handwerks- beziehungsweise Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern gestellt haben.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer bei den Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern ist abhängig von der Vollständigkeit der Anträge innerhalb der Ausschlussfrist.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beachtung der Ausschlussfrist - Antragstellung muss spätestens 6 Monate nach erfolgreichem Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens (Ausschlussfrist) erfolgen, siehe Fristen.

    Bemerkungen

    Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 29.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 07.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de