Infektionsschutz Meldung

    Infektionskrankheiten und Krankheitserregern sowie atypische Impfverläufe melden

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Beschreibung

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

    Namentlich benannte Erreger:

    Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

    Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

    Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

    Impfschäden:

    Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
     

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Dies ist die Aufgabe der jeweils zuständigen Stelle in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

    Sie erfassen die meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, werten diese Informationen aus, treffen die zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlichen Maßnahmen.

    zuständige Stelle

    Gesundheitsamt bzw. Fachdienst Gesundheit des zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Gesundheitsaufsicht/Hafenärztlicher Dienst

    Beschreibung

    Unsere Leistungen für Sie:

    • Trinkwasser- und Badewasserüberwachung
    • Wasserversorgungsanlagen entsprechend der Trinkwasserverordnung
    • Belehrung für Personen im Umgang mit Lebensmitteln Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
    • Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Gewerbeobjekten
    • Festlegung von Bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten von Gesundheitsschädlingen
    • Kommunalhygiene
    • Infektionsschutz, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (einschließlich Tuberkulose)
    • Prüfung von Bebauungs-/Flächennutzungsplänen und objektbezogenen Bauvorhaben

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Hausanschrift

    Altwismarstraße 7-17

    23966 Wismar

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
      Anzahl: 21  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 121  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 15  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wismar Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Wismar Bahnhof
    • Haltestelle: Dr.-Leber-Straße in Wismar
      Linie:
      • Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
    • Haltestelle: Lindengarten in Wismar
      Linie:
      • Bus: Lindengarten in Wismar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Es gibt keine Fristen zur Meldung, jedoch sollten sie zeitnah erfolgen, um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu vermeiden bzw. schnellstmöglich einzudämmen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Über aktuelle Informationslagen informiert das Robert Koch-Institut auf seinen Internetseiten.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V am 31.07.2019

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Cholera, Sepsis, humane spongiforme Enzephalopathie, Meningokokken-Meningitis, Milzbrand, Poliomyelitis, Diphtherie, Pest, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Botulismus, Masern, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, HUS, Virushepatitis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de