Infektionsschutz Meldung

    Infektionskrankheiten und Krankheitserregern sowie atypische Impfverläufe melden

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Beschreibung

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

    Namentlich benannte Erreger:

    Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

    Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

    Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

    Impfschäden:

    Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
     

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Dies ist die Aufgabe der jeweils zuständigen Stelle in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

    Sie erfassen die meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, werten diese Informationen aus, treffen die zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlichen Maßnahmen.

    zuständige Stelle

    Gesundheitsamt bzw. Fachdienst Gesundheit des zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Für Löbnitz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Es gibt keine Fristen zur Meldung, jedoch sollten sie zeitnah erfolgen, um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu vermeiden bzw. schnellstmöglich einzudämmen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Über aktuelle Informationslagen informiert das Robert Koch-Institut auf seinen Internetseiten.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V am 31.07.2019

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Cholera, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Milzbrand, Pest, Botulismus, Masern, Diphtherie, humane spongiforme Enzephalopathie, Meningokokken-Meningitis, Sepsis, Poliomyelitis, Virushepatitis, HUS

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English