Infektionsschutz Meldung

    Infektionskrankheiten und Krankheitserregern sowie atypische Impfverläufe melden

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Beschreibung

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

    Namentlich benannte Erreger:

    Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

    Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

    Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

    Impfschäden:

    Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
     

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Dies ist die Aufgabe der jeweils zuständigen Stelle in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

    Sie erfassen die meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, werten diese Informationen aus, treffen die zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlichen Maßnahmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gesundheitsamt bzw. Fachdienst Gesundheit des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt | Abteilung Hygiene und Infektionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Paulstr. 22

    18055 Rostock

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 381 381-5378

    E-Mail: gesundheitsamt@rostock.de

    Version

    Technisch erstellt am 27.09.2022

    Technisch geändert am 28.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden.

    Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat.

    Der Meldende hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Über aktuelle Informationslagen informiert das Robert Koch-Institut auf seinen Internetseiten.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 15.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 16.07.2019

    Technisch geändert am 22.01.2025

    Stichwörter

    Virushepatitis, Diphtherie, Botulismus, Sepsis, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Cholera, Milzbrand, Meningokokken-Meningitis, Poliomyelitis, Pest, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern, HUS, humane spongiforme Enzephalopathie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021