Bezirksschornsteinfeger Bestellung

    Um eine Bestellung als Bezirksschornsteinfegerin/ oder Bezirksschornsteinfeger bewerben

    Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

    Beschreibung

    Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz werden freigewordene oder freiwerdende Bezirke im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt. Das Auswahlverfahren und die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger richtet sich hierbei im Grundsatz nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Dementsprechend hat die jeweils zuständige Behörde freie Bezirke öffentlich auszuschreiben und die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.

    Die ausgeschriebenen Bezirke werden veröffentlicht auf der Internetseite des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt oder hier:

    zuständige Stelle

    • Landräte der Landkreise
    • Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    32.1 SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Beschreibung

    Die grüne Waffenbesitzkarte müssen Sie immer dann beantragen, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben wollen (z.B. durch Kauf bei einem Händler) und die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer gelben oder roten Waffenbesitzkarte (s. "Verwandte Themen") nicht erfüllen können. Erfüllen Sie alle Antragsvoraussetzungen, wird Ihnen die grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt und darin eine Erwerbserlaubnis (ein sogenannter Voreintrag) eingetragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können dort weitere Waffen eingetragen werden. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe wird in der Regel unbefristet erteilt.

    Sportschützen dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.

    Wenn Sie als Jäger bereits eine erlaubnispflichtige Langwaffe erworben haben, müssen Sie den Erwerb innerhalb von 14 Tagen anzeigen und, sofern sie noch keine Waffenbesitzkarte haben, die Ausstellung einer solchen beantragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, müssen Sie zusammen mit der Anzeige des Erwerbs die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte beantragen (s. "Verwandte Themen").

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Um eine grüne Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Sie:

    • das entsprechende Alter haben sowie
    • Ihr Bedürfnis nachweisen,
    • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
    • persönliche Eignung besitzen,
    • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
    • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

    nachweisen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Feldstraße 85a

    17489 Greifswald

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3834 8760-0(Zentrale Vermittlung)

    E-Mail: Staatsangehoerigkeitsrecht@kreis-vg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

    • tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält
    • Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfegerhandwerk
    • Zeugnisse mit Noten über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen
    • Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
    • Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • eine aktuelle Erklärung, dass die gesundheitliche Eignung zur Übernahme eines Bezirks und Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten vorliegt
    • Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
    • Zustimmungserklärung zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
    • Erklärung, ob der Bewerber oder die Bewerberin
      • Inhaber eines Bezirks ist oder war,
      • zu welcher Aufsichtsbehörde der Kehrbezirk gehört,
      • ob die Bestellung in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung aufgehoben oder widerrufen wurde oder in dieser Zeit Aufsichtsmaßnahmen ergriffen oder eingeleitet wurden und
      • dass bei positiver Entscheidung über diese Bewerbung eine bestehende Bestellung aufgegeben wird  
    • von derzeitigen oder ehemaligen Bezirksinhabern oder Bezirksinhaberinnen die Zustimmungserklärung, die Personalakte bei der Behörde, bei der der Bewerber oder die Bewerberin bestellt ist oder war, zur Einsichtnahme anfordern zu dürfen
    • schriftliche und unterzeichnete Erklärung, dass bei keiner anderen Behörde, und wenn doch, bei welcher anderen Behörde, eine weitere Bewerbung eingereicht wurde
    • bei der Ausschreibung mehrerer Bezirke oder der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers: die Angabe zur Rangfolge bevorzugter Bezirke
    • Nachweis einer Tätigkeit in einem nach dem Gütesiegel "Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks" oder vergleichbar einzelzertifizierten Betrieb; gegebenenfalls unterteilt nach Tätigkeit im eigenen Betrieb und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in einem fremden Betrieb. Maßgeblich sind die 3 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung, wobei nur volle Jahre als Selbständige/r beziehungsweise volle Monate als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin berücksichtigt werden. Arbeitslosenzeiten von bis zu 2 Monaten werden bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen vollständig anerkannt
    • Nachweise über Zusatzqualifizierungen, zum Beispiel Betriebswirt des Handwerks, geprüfter Betriebswirt nach HwO, Gebäudeenergieberater, Brandschutztechniker, abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (zum Beispiel Versorgungstechnik; Umwelttechnik, technische Gebäudeausrüstung), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk
    • berufsspezifische Fortbildungen in den letzten 7 Kalenderjahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung sowie im Jahr der Ausschreibung

    Formulare

    • Formulare: Onlineformular über Schornsteinfeger-Bewerbungsportal
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Um zur/ zum Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerkrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen Ihre Eignung, Ihre Befähigung und Ihre fachliche Leistung nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • verwaltungsrechtliche Klage
    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.
    • Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen.
    • Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

    Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern:

    Fristen

    Die Bestellung der/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr 458.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 19.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 19.04.2024

    Stichwörter

    Bezirksschornsteinfegerzulassung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de