Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Das Jugendamt bietet Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern gegenüber deren Eltern/Elternteilen.

    Beschreibung

    Das Jugendamt bietet Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern gegenüber deren Eltern/Elternteilen.

    In diesem Rahmen werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen geprüft und der Unterhalt festgelegt. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann im Jugendamt beurkundet werden (= Unterhaltstitel).

    zuständige Stelle

    Das Jugendamt bietet Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern gegenüber deren Eltern/Elternteilen.

    Ansprechpartner

    Landkreis Nordwestmecklenburg - Fachgebiet Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Altwismarstraße 7-17

    23966 Wismar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03841 3040-5101

    Fax: 03841 3040-5199

    Version

    Technisch erstellt am 02.12.2014

    Technisch geändert am 17.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Zur Beurkundung muss der Unterhaltspflichtige vorsprechen und folgende Unterlagen mitbringen:

    • Gültiges Personaldokument
    • Geburtsurkunde des Kindes, wenn vorhanden
    • Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Amt für Jugend, Familie und Bildung (ehem. Jugendamt), Rechtsanwalt bzw. Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt
    • Bei Abänderungsbeurkundungen: letzter Schuldtitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarielle Vereinbarung)

    Voraussetzungen

    Anspruch auf Beratung und Unterstützung haben:

    bei minderjährigen Kindern:

    • der allein sorgeberechtigte Elternteil
    • bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, bei dem
      das/die Kind(er) lebt(en)

    bei volljährigen Kindern:

    • das volljährige Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn es sich in Schul - oder Berufsausbildung befindet bzw. ein Studium absolviert

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Beurkundung erfolgt kostenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 27.06.2019

    Version

    Technisch erstellt am 27.06.2019

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021