Jagdschein Erteilung

    Jagdschein beantragen

    Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt.

    Beschreibung

    Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Vor Erteilung des ersten Jagdscheins ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen.

    Die Erteilung eines Jagdscheins erfolgt bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde (Wohnsitz) auf Antrag. 

    Es besteht entsprechend der Gültigkeit der Jagdhaftpflichtversicherung die Möglichkeit, folgende Jagdscheine zu lösen:

    1. Jahresjagdschein für höchstens 3 Jahre
    2. Tagesjagdschein für vierzehn (14) aufeinanderfolgende Tage
    3. Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, können den Jagdschein nur als Jugendjagdschein für höchstens 2 Jahre erhalten. Der Inhaber eines Jugendjagdscheins darf nicht allein, sondern nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen, volljährigen Person jagen.

    Es ist zu beachten, dass das Bedürfnis für das Besitzen von Schusswaffen und Munition nach § § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 des Waffengesetzes entfällt, wenn der Jagdschein seine Gültigkeit verliert. Ebenso erlischt der Pachtvertrag nach § 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz, wenn der Pächter nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.

    zuständige Stelle

    Die Antragstellung zur Erteilung eines Jagdscheins erfolgt bei der für den Wohnsitz zuständigen Unteren Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

    Zuständigkeit

    Untere Jagdbehörden

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Ordnungsbehördliche Angelegenheiten

    Beschreibung

    In der Fachgruppe Ordnungsbehördliche Aufgaben werden Lärmbeschwerden, Verstöße gegen die Hundehalterverordnung und Abschleppvorgänge bearbeitet. Des Weiteren Angelegenheiten im Fischereiwesen, Bestattungswesen, Schornsteinfegerwesen, Jagdwesen, Waffenrecht und Sprengstoffgesetz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 30  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 4  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 123  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
      Linie:
      • Straßenbahn: 2
    • Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Intercity
    • Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
      Linien:
      • Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
      • Straßenbahn: 1, 4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Bußgeld, Bußgeldstelle, Demonstrationen, Gewerbe, Gewerbeangelegenheiten, Kommunaler Ordnungsdienst, Ordnung, Ordnungsbehördliche Angelegenheiten, Ordnungsdienst, Veranstaltungen

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für Erteilung eines Jagdscheins werden folgende Unterlagen benötigt:

    • vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins der zuständigen Unteren Jagdbehörde
    • Personalausweis/ Reisepass
    • Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung über die beantragte Laufzeit: Mindestdeckungssumme EUR 50.000 bei Sachschäden, EUR 500.000 bei Personenschäden
    • gegebenenfalls Pacht- oder entgeltlicher Erlaubnisvertrag (gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 Landesjagdgesetz)
    • Erstausstellung: Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung, Bescheinigung "Kundige Person", Lichtbild
    • Neuausstellung: Jagdschein

    Soweit Sie Anspruch auf eine Gebührenermäßigung haben, ist dies im Antrag zu vermerken und in geeigneter Form nachzuweisen.

    Weiterführende Informationen finden sich auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Voraussetzungen

    • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der Unteren Jagdbehörde erteilt werden
    • Zuverlässigkeit und körperliche Eignung nach dem Bundesjagdgesetz i. V. m. Waffengesetz (WaffG)
    • bestandene Jägerprüfung
    • Nachweis Jagdhaftpflichtversicherung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach der Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 17 BJagdG i. V. m. § 5 und 6 Waffengesetz. Nach ca. 3 bis 4 Wochen liegt die Auskunft der zuständigen Behörden vor. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, kann unter Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung der Jagdschein gelöst werden.

    Fristen

    bei Jahresjagdscheinen rechtzeitig vor Beginn des neuen Jagdjahres (01.04.)

    Bearbeitungsdauer

    ca. 4 Wochen, abhängig vom Umfang des Antrags und der Zuarbeit weiterer Behörden im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung

    Kosten

    Die Kosten für die Erteilung des Jagdscheins setzen sich zusammen aus den Jagdscheingebühren gemäß Jagdgebührenverordnung M-V und der Jagdabgabe gemäß Jagdabgabeverordnung M-V.

    • Amtshandlungen nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz M-V
    • Erteilung eines Jahresjagdscheines für ein, zwei oder drei Jagdjahre: EUR 70,00
    • Erteilung von Tagesjagdscheinen: EUR 20,00

    Als Jagdabgabe nach § 16 Abs. 2 und 3 des Landesjagdgesetzes zahlt der Erwerber des

    • Jagd- einschließlich des Ausländerjagdscheins jährlich EUR 25,50
    • Tages- einschließlich des Ausländertagesjagdscheins EUR 13,00
    • der Jagdpächter (Einzel-, Mit- oder Unterpächter) EUR 25,50.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Bemerkungen

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 10.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de