Artenschutzrechtliche Genehmigungen

    Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Arten durch den Menschen.

    Beschreibung

    Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Arten durch den Menschen. Artenschutzrechtliche Genehmigungen werden als Ausnahmen oder Befreiungen erteilt.

    zuständige Stelle

    Untere Naturschutzbehörden

    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V

    Zuständigkeit

    Untere Naturschutzbehörden

    Ansprechpartner

    60.4 SG Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Kürassierkaserne 9

    17309 Pasewalk

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Alle Unterlagen, die belegen, dass Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Dazu gehören Angaben zum Sachverhalt, zu den konkreten Problemen, im Einzelfall sind aber auch Skizzen, Lagepläne und / oder Fotos hilfreich.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Ausnahmen vom in § 44 BNatSchG festgelegten Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope können gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG von den zuständigen Naturschutzbehörden zugelassen werden, zur

    • Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
    • zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
    • für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
    • im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
    • aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

    Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Antragstellung bei der unteren Naturschutzbehörde
    2. Antragsprüfung durch untere Naturschutzbehörde, ggf. Nachforderung von Unterlagen oder Anhörung zu den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalten
    3. Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde, d.h. Erlass eines Verwaltungsaktes oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
     

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von der Komplexität des Einzelfalls

    Kosten

    gemäß Gebührennummer 400 ff der Naturschutzkostenverordnung M-V

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Bundesamt für Naturschutz - Regelungen und Konventionen im Artenschutz

    Landesamt für Umwelt Naturschutz und Geologie M-V - Portal Artenschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.06.2019

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de