Artenschutzrechtliche Genehmigungen
Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Arten durch den Menschen.
Beschreibung
Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Arten durch den Menschen. Artenschutzrechtliche Genehmigungen werden als Ausnahmen oder Befreiungen erteilt.
zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörden
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V
Zuständigkeit
Untere Naturschutzbehörden
Ansprechpartner
Fachgebiet 44.30 - Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Abgrabungen, Alleenschutz, Artenschutz, Aufschüttungen, baumfallgenehmigung, Baumfällgenehmigung, Baumschutz, Biotope, CC Kontrollen, Eingriffsregelung, GIS, Landschaftspflege, Landschaftsschutzgebiete, Natur, Natura 2000, Naturschutz, Naturschutzgebiete, naturschutzrechtliche Stellungsnahme, Ökokonten, Planfeststellungsverfahren, Schutzgebiete
Amt Mönchgut-Granitz - Ordnungsamt
Adresse
Postanschrift
Göhrener Weg 1
18586 Baabe
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr Ausweis-, Pass- und Meldewesen Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr
Kontaktperson
Frau Herms
Postanschrift
Göhrener Weg 1
18586 Baabe
Telefon Festnetz: 038303 16538
Fax: 038303 16555
E-Mail: feuerwehr@amt-mg.de
E-Mail: veranstaltungen@amt-mg.de
erforderliche Unterlagen
Alle Unterlagen, die belegen, dass Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Dazu gehören Angaben zum Sachverhalt, zu den konkreten Problemen, im Einzelfall sind aber auch Skizzen, Lagepläne und / oder Fotos hilfreich.
Formulare
keine
Voraussetzungen
Ausnahmen vom in § 44 BNatSchG festgelegten Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope können gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG von den zuständigen Naturschutzbehörden zugelassen werden, zur
- Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
- zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
- für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
- im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
1. Antragstellung bei der unteren Naturschutzbehörde
2. Antragsprüfung durch untere Naturschutzbehörde, ggf. Nachforderung von Unterlagen oder Anhörung zu den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalten
3. Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde, d.h. Erlass eines Verwaltungsaktes oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Komplexität des Einzelfalls
Kosten
gemäß Gebührennummer 400 ff der Naturschutzkostenverordnung M-V
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
Bundesamt für Naturschutz - Regelungen und Konventionen im Artenschutz
Landesamt für Umwelt Naturschutz und Geologie M-V - Portal Artenschutz
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.06.2019