Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden Sie bei Schwangerschaft und Mutterschutz unterstützt.

    Beschreibung

    Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie - wenn Sie nicht krankenversichert sind - vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:

    • Ärztliche Behandlung und Betreuung,
    • Unterstützung durch Hebammen,
    • Medikamente, Verband- und Heilmitteln.

    Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch von der Pflegestufe ab.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt), in der der Wohnsitz liegt.

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt/Hilfe zur Pflege

    Beschreibung

    Sozialhilfe:

    Einen wesentlichen Teil dieser Arbeit umfasst die Sozialhilfe. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht und in der Zusammenarbeit mit den Leistungsberechtigten diese zu befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Sozialhilfe wird nachrangig gegenüber dem Einkommen aus Arbeit sowie von Einnahmen und Vermögen des Leistungsberechtigten und gegenüber anderen Sozialleistungsträgern gewährt.

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Hausanschrift

    Rostocker Straße 76

    23970 Wismar

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
      Anzahl: 21  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 15  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 121  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: DB und ODEG
      Linie:
      • Regionalbahn: Wismar Bahnhof
    • Haltestelle: DB
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen
    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
    • Haltestelle: Lindengarten in Wismar
      Linie:
      • Bus: Lindengarten in Wismar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen-Land

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
      Anzahl: 21  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 15  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 121  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: DB und ODEG
      Linie:
      • Regionalbahn: Wismar Bahnhof
    • Haltestelle: DB
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen
    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
    • Haltestelle: Lindengarten in Wismar
      Linie:
      • Bus: Lindengarten in Wismar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 03841 3040-6599

    Telefon Festnetz: 03841 3040-0

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

    Kosten

    Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.  

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 07.07.2020

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Stichwörter

    Mutterschaft, häusliche Pflege, Sozialhilfe, Schwangerschaft, Hebamme, Krankenhaus, Ärztliche Behandlung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de