Kind in KiTa anmelden
Eltern können ab dem 01.01.2020 ihre Kinder in Krippe, Kindergarten, Hort oder Kindertagespflege beitragsfrei betreuen lassen.
Beschreibung
Der Begriff „Kindertagesstätte“ beinhaltet lediglich die Betreuung und Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort). Jedoch stellt auch die Kindertagespflege eine wichtige Form der Förderung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr und teilweise auch darüber hinaus dar. Zusammenfassend spricht man daher von Einrichtungen der Kindertagesförderung (auch KiTa - Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege).
Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Einrichtung der Kindertagesförderung (Kindertagespflege, Krippe, Kindergarten, Hort) findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem Jugendamt) statt.
Eltern sollten sich so früh wie möglich bei der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegeperson oder dem Jugendamt informieren, ob es freie Betreuungsplätze in der von ihnen gewünschten Einrichtungen gibt.
Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Schuleintritt (Krippe, Kindergarten oder Kindertagespflege) einen Anspruch auf Kindertagesförderung im Umfang von 30 Wochenstunden. Hierbei handelt es sich um Teilzeitförderung. Eltern steht es frei, einen geringeren Betreuungszeitraum von 20 Wochenstunden in Anspruch zu nehmen. Benötigen Eltern, zum Beispiel auf Grund ihrer Berufstätigkeit, einen höheren Betreuungsumfang, so können sie beim zuständigen Jugendamt eine Ganztagsförderung von 50 Wochenstunden beantragen. Im Hort erfolgt die Ganztagsförderung montags bis freitags im Umfang von bis zu 6 Stunden täglich, die Teilzeitförderung bis zu drei Stunden täglich. Dies gilt auch in den Ferienzeiten.
Die Kosten der Kindertagesförderung werden in Mecklenburg-Vorpommern zum größten Teil durch das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte, sowie die Wohnsitzgemeinden der Eltern getragen. Ab dem 01.01. 2020 sind Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern von den Elternbeiträgen der Kindertagesförderung freigestellt. Sie kommen nur noch für die Kosten der Verpflegung oder Mehrbedarfe auf Grund längerer Verweildauer in der Einrichtung auf. Bis Ende des Jahres 2018 profitieren Eltern von der Elternentlastung für das erste Kind oder ein Einzelkind. Ab dem zweiten Kind sind Eltern bereits jetzt beitragsfrei gestellt.
Informieren Sie sich über alle Rechte der Eltern im Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V).
Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Kindertagesstätte Aufnahme LK MSE
Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht gemäß § 6 Abs. 2 KiföG M-V ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz (bis 30 h wöchentlich) in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegestelle.
Für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule kann bei Bedarf die Förderung in Kindertagespflege erfolgen.
Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht gemäß § 6 Abs. 2 KiföG M-V ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz (bis 30 h wöchentlich) in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegestelle.
Für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule kann bei Bedarf die Förderung in Kindertagespflege erfolgen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Jugendämter oder Fachdienste Jugend der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Jugendamt / Kindertagesförderung
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Parkplatz
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Deutsche Rentenversicherung
Bus: 22
Bus: 2
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Bankverbindung
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05
BIC: NOLADE21NBS
Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin
Formulare
Antrag auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertagespflege
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 22 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Kindertagesstätte Aufnahme LK MSE
- § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- KiföG M-V)
- Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagesförderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
- § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- KiföG M-V)
- Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagesförderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Verfahrensablauf
Eltern sollten sich so früh wie möglich über freie Betreuungsplätze informieren. Hierfür können Sie sich an das zuständige Jugendamt bzw. den Fachdienst Jugend wenden oder direkt an die gewünschte Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung. Ein Anspruch auf Teilzeitförderung besteht für jedes Kind in Mecklenburg-Vorpommern ab dem ersten vollendeten Lebensjahr. Eine Förderung für jüngere Kinder ist nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt beziehungsweise dem Fachdienst Jugend ebenfalls möglich.
Benötigen Eltern mehr als 30 Wochenstunden, so können sie beim zuständigen Jugendamt beziehungsweise Fachdienst Jugend einen Antrag auf Ganztagsförderung (in Krippe, Kindergarten oder Kindertagespflege bis zu 50 Wochenstunden; im Hort montags bis freitags 6 Stunden täglich) stellen.
Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Kindertagesstätte Aufnahme LK MSE
Der Antrag ist gemäß § 6 Abs. 6 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Für die Beantragung eines Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplatzes für Kinder ab dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages mit den zur Verfügung stehenden Formularen erforderlich.
Änderungen in Bezug auf die Betreuungszeit und -art bedürfen einer erneuten Antragstellung. Die Prüfung einer bedarfsgerechten Inanspruchnahme eines Teilzeitplatzes entfällt aufgrund vorliegender Rechtsansprüche für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden sollen. Die Prüfung einer bedarfsgerechten Inanspruchnahme eines Ganztagsplatzes für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden sollen, wird durch das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vorgenommen.
Für Kinder bis zum vollendetem 1. Lebensjahr und im Hortalter erfolgt die Prüfung der Ganztags- und Teilzeitförderung ausschließlich durch das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Entsprechende aktuelle Nachweise zum Umfang der Berufstätigkeit, der Ausbildung, des Studiums, der Teilnahme an Maßnahmen der Jobcenter bzw. der Bundesanstalt für Arbeit, der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Vorlage sonstiger Gründe sind einzureichen. Entsprechende aktuelle Nachweise zum Umfang der Berufstätigkeit, der Ausbildung, des Studiums, der Teilnahme an Maßnahmen der Jobcenter bzw. der Bundesanstalt für Arbeit, der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Vorlage sonstiger Gründe sind einzureichen. Der Antrag ist 6 Wochen vor beabsichtigter Inanspruchnahme mit der Bestätigung des Trägers der Kindertageseinrichtung über einen vorhandenen freien Platz in der gewünschten Kindertageseinrichtung im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einzureichen. Die Entscheidung über die bedarfsgerechte Förderung erfolgt ab dem Monat, in dem der Antrag beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingegangen ist. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt in der Regel nicht. Eine Kopie des Bewilligungsbescheides wird durch das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Erfüllung der Aufgaben nach dem KiföG M-V an den jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung und an die zuständige Wohnsitzgemeinde weitergeleitet.
Der Antrag ist gemäß § 6 Abs. 6 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Für die Beantragung eines Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplatzes für Kinder ab dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages mit den zur Verfügung stehenden Formularen erforderlich.
Änderungen in Bezug auf die Betreuungszeit und -art bedürfen einer erneuten Antragstellung. Die Prüfung einer bedarfsgerechten Inanspruchnahme eines Teilzeitplatzes entfällt aufgrund vorliegender Rechtsansprüche für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden sollen. Die Prüfung einer bedarfsgerechten Inanspruchnahme eines Ganztagsplatzes für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden sollen, wird durch das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vorgenommen.
Für Kinder bis zum vollendetem 1. Lebensjahr und im Hortalter erfolgt die Prüfung der Ganztags- und Teilzeitförderung ausschließlich durch das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Entsprechende aktuelle Nachweise zum Umfang der Berufstätigkeit, der Ausbildung, des Studiums, der Teilnahme an Maßnahmen der Jobcenter bzw. der Bundesanstalt für Arbeit, der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Vorlage sonstiger Gründe sind einzureichen. Entsprechende aktuelle Nachweise zum Umfang der Berufstätigkeit, der Ausbildung, des Studiums, der Teilnahme an Maßnahmen der Jobcenter bzw. der Bundesanstalt für Arbeit, der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Vorlage sonstiger Gründe sind einzureichen. Der Antrag ist 6 Wochen vor beabsichtigter Inanspruchnahme mit der Bestätigung des Trägers der Kindertageseinrichtung über einen vorhandenen freien Platz in der gewünschten Kindertageseinrichtung im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einzureichen. Die Entscheidung über die bedarfsgerechte Förderung erfolgt ab dem Monat, in dem der Antrag beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingegangen ist. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt in der Regel nicht. Eine Kopie des Bewilligungsbescheides wird durch das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Erfüllung der Aufgaben nach dem KiföG M-V an den jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung und an die zuständige Wohnsitzgemeinde weitergeleitet.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 26.02.2019
Stichwörter
Tagespflegebörse, KITA, Tagespflegeplatz, Vermittlung von Tagespflegeplätzen, Kinderbetreuung, Tagesvater, Krippe, Tagesmutter, Kiga