Kind in KiTa anmelden
Eltern können ab dem 01.01.2020 ihre Kinder in Krippe, Kindergarten, Hort oder Kindertagespflege beitragsfrei betreuen lassen.
Beschreibung
Der Begriff „Kindertagesstätte“ beinhaltet lediglich die Betreuung und Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort). Jedoch stellt auch die Kindertagespflege eine wichtige Form der Förderung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr und teilweise auch darüber hinaus dar. Zusammenfassend spricht man daher von Einrichtungen der Kindertagesförderung (auch KiTa - Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege).
Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Einrichtung der Kindertagesförderung (Kindertagespflege, Krippe, Kindergarten, Hort) findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem Jugendamt) statt.
Eltern sollten sich so früh wie möglich bei der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegeperson oder dem Jugendamt informieren, ob es freie Betreuungsplätze in der von ihnen gewünschten Einrichtungen gibt.
Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Schuleintritt (Krippe, Kindergarten oder Kindertagespflege) einen Anspruch auf Kindertagesförderung im Umfang von 30 Wochenstunden. Hierbei handelt es sich um Teilzeitförderung. Eltern steht es frei, einen geringeren Betreuungszeitraum von 20 Wochenstunden in Anspruch zu nehmen. Benötigen Eltern, zum Beispiel auf Grund ihrer Berufstätigkeit, einen höheren Betreuungsumfang, so können sie beim zuständigen Jugendamt eine Ganztagsförderung von 50 Wochenstunden beantragen. Im Hort erfolgt die Ganztagsförderung montags bis freitags im Umfang von bis zu 6 Stunden täglich, die Teilzeitförderung bis zu drei Stunden täglich. Dies gilt auch in den Ferienzeiten.
Die Kosten der Kindertagesförderung werden in Mecklenburg-Vorpommern zum größten Teil durch das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte, sowie die Wohnsitzgemeinden der Eltern getragen. Ab dem 01.01. 2020 sind Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern von den Elternbeiträgen der Kindertagesförderung freigestellt. Sie kommen nur noch für die Kosten der Verpflegung oder Mehrbedarfe auf Grund längerer Verweildauer in der Einrichtung auf. Bis Ende des Jahres 2018 profitieren Eltern von der Elternentlastung für das erste Kind oder ein Einzelkind. Ab dem zweiten Kind sind Eltern bereits jetzt beitragsfrei gestellt.
Informieren Sie sich über alle Rechte der Eltern im Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V).
Hinweise für Rostock: Kind in KiTa anmelden_Übernahme der Verpflegungskosten für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Eine Übernahme der Verpflegungskosten gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII ab 01.08.2019 erfolgt immer dann, „[…] wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten." (§ 90 Abs. 4 S. 2 SGB VIII)
An die genannten Leistungen ist ein Anspruch auf BuT-Mittagsverpflegung geknüpft. Diese Leistung ist parallel zu beantragen.
Familien, die keine der genannten Leistungen erhalten, müssen zur Prüfung der Zumutbarkeit der Elternbeiträge nach § 85 SGB XII ihre Einkommen und Belastungen darlegen. Bitte nutzen Sie dazu die zusätzliche Anlage „Einkommen und Belastungen".
Lebt das Kind im Wechselmodell hälftig bei beiden Elternteilen, bilden 50 Prozent des Elternbeitrages die Berechnungsgrundlage.
Eine Übernahme der Verpflegungskosten gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII ab 01.08.2019 erfolgt immer dann, "[] wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten." (§ 90 Abs. 4 S. 2 SGB VIII)
An die genannten Leistungen ist ein Anspruch auf BuT-Mittagsverpflegung geknüpft. Diese Leistung ist parallel zu beantragen.
Familien, die keine der genannten Leistungen erhalten, müssen zur Prüfung der Zumutbarkeit der Elternbeiträge nach § 85 SGB XII ihre Einkommen und Belastungen darlegen. Bitte nutzen Sie dazu die zusätzliche Anlage "Einkommen und Belastungen".
Lebt das Kind im Wechselmodell hälftig bei beiden Elternteilen, bilden 50 Prozent des Elternbeitrages die Berechnungsgrundlage.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Jugendämter oder Fachdienste Jugend der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Sachgebiet Leistungen Kindertagesförderung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Antrag auf Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes
Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten
Arbeitszeitnachweis für Berechtigungsschein
Merkblatt Berechtigung & Information DSGVO
Informationsblatt Übernahme Verpflegungskosten
Anlage Einkommen/Belastungen
Verdienstbescheinigung
Stichwörter
Kita
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rostock: Kind in KiTa anmelden_Übernahme der Verpflegungskosten für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Selbständige: letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Betriebswirtschaftliche Analyse
Nachweis über Ausgaben:
- Mietvertrag (+ggf. Mietanpassung)
- Versicherungen (Hausrat-, Haftpflicht-, Riesterrenten-, private Kranken- und Pflegeversicherung
- Fahrtkosten
- besondere Belastungen
Weitere Unterlagen:
- Antragsformular (Internet)
- Betreuungsvertrag bzw. Bestätigung
- bei nicht ehelich geborenen Kindern: Vaterschaftsanerkennung, ggf. Sorgeerklärung
- bei Wechselmodell: Bestätigung zu welchen Teilen sich das Kind bei Ihnen bzw. dem getrennt lebenden Elternteil aufhält
Selbständige: letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Betriebswirtschaftliche Analyse
Nachweis über Ausgaben:
- Mietvertrag (+ggf. Mietanpassung)
- Versicherungen (Hausrat-, Haftpflicht-, Riesterrenten-, private Kranken- und Pflegeversicherung
- Fahrtkosten
- besondere Belastungen
Weitere Unterlagen:
- Antragsformular (Internet)
- Betreuungsvertrag bzw. Bestätigung
- bei nicht ehelich geborenen Kindern: Vaterschaftsanerkennung, ggf. Sorgeerklärung
- bei Wechselmodell: Bestätigung zu welchen Teilen sich das Kind bei Ihnen bzw. dem getrennt lebenden Elternteil aufhält
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eltern sollten sich so früh wie möglich über freie Betreuungsplätze informieren. Hierfür können Sie sich an das zuständige Jugendamt bzw. den Fachdienst Jugend wenden oder direkt an die gewünschte Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung. Ein Anspruch auf Teilzeitförderung besteht für jedes Kind in Mecklenburg-Vorpommern ab dem ersten vollendeten Lebensjahr. Eine Förderung für jüngere Kinder ist nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt beziehungsweise dem Fachdienst Jugend ebenfalls möglich.
Benötigen Eltern mehr als 30 Wochenstunden, so können sie beim zuständigen Jugendamt beziehungsweise Fachdienst Jugend einen Antrag auf Ganztagsförderung (in Krippe, Kindergarten oder Kindertagespflege bis zu 50 Wochenstunden; im Hort montags bis freitags 6 Stunden täglich) stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 26.02.2019
Stichwörter
Tagespflegebörse, KITA, Tagespflegeplatz, Vermittlung von Tagespflegeplätzen, Kinderbetreuung, Tagesvater, Krippe, Tagesmutter, Kiga
Metainformation
- Ursprungsportal: Kind in KiTa anmelden
- Ursprungsportal: Kind in KiTa anmelden_Übernahme der Verpflegungskosten für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
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