Übernachtungssteuer bezahlen
Wenn Sie Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes sind, kann eine Übernachtungssteuer zu entrichten sein.
Beschreibung
Eine Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben als örtliche Aufwandsteuer erheben.
zuständige Stelle
Ihre zuständige Gemeinde
Zuständigkeit
Ihre zuständige Gemeinde
Ansprechpartner
Amt Usedom-Süd
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 038375 26444(Bürgeramt)
Telefon Festnetz: 038375 2640(Bürgeramt)
Telefon Festnetz: 038372 750-0
Fax: 038372 75075
E-Mail: info@amtusedom-sued.de
Kontaktperson
Herr René König (Amtsvorsteher; Bürgermeister)
Postanschrift
Maria-Seidel-Straße 3
17459 Koserow
Telefon Festnetz: 038372 7500(Amt Usedom-Süd, Stadt-Usedom)
Telefon Festnetz: 038375 2640(Amt Usedom-Süd, Bürgeramt Koserow)
Fax: 038375 26444
Telefon Festnetz: 038375 26420(Büro Bürbermeister)
Herr Rene Bergmann (Leitender Verwaltungsbeamter)
Telefon Festnetz: 038372 750-10
E-Mail: info@amtusedom.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
gemeindliche Satzung (Fremdenverkehrsabgabesatzung)
Rechtsbehelf
Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides zur Übernachtungssteuer steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Fristen
Die Fristen für die Fälligkeit der Übernachtungssteuer sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Kosten
Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 29.05.2019
Stichwörter
Beherbergungssteuer, Bettensteuer