Übernachtungssteuer

    Übernachtungssteuer bezahlen

    Wenn Sie Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes sind, kann eine Übernachtungssteuer zu entrichten sein.

    Beschreibung

    Eine Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben als örtliche Aufwandsteuer erheben.

    zuständige Stelle

    Ihre zuständige Gemeinde

    Zuständigkeit

    Ihre zuständige Gemeinde

    Ansprechpartner

    Amt Landhagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Körner-Straße 36

    17498 Neuenkirchen

    - Der Amtsvorsteher -

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03834 8951-0

    Fax: 03834 8951-99

    E-Mail: post@amt-landhagen.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides zur Übernachtungssteuer steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.

    Verfahrensablauf

    Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

    Fristen

    Die Fristen für die Fälligkeit der Übernachtungssteuer sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

    Kosten

    Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 29.05.2019

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2023

    Stichwörter

    Beherbergungssteuer, Bettensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English