Kurabgabe

    Kurabgabe

    Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

    Beschreibung

    Eine als Kur- und Erholungsort anerkannte Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung von ortsfremden Personen, die sich im gemeindlichen Erhebungsgebiet aufhalten, eine Kurabgabe erheben. Die Kurabgabe dient der teilweisen Deckung des Aufwandes der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

    zuständige Stelle

    die Kurabgabe erhebende Gemeinde

    Zuständigkeit

    die Kurabgabe erhebende Gemeinde

    Ansprechpartner

    Amt Goldberg-Mildenitz

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 67

    19399 Goldberg

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Barrierefreier Zugang über den hinteren Eingang.

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Di. 07:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Fr. geschlossen

    Kontakt

    Fax: +49 38736 820-36

    Telefon Festnetz: +49 38736 820-0(Zentrale)

    E-Mail: info@amt-goldberg-mildenitz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Amt Goldberg-Mildenitz

    Empfänger: Amt Goldberg-Mildenitz

    IBAN: DE21 1405 2000 1221 0023 21

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    gemeindliche Satzung (Kurabgabesatzung)

    Rechtsbehelf

    Hinsichtlich der Heranziehung zur Kurabgabe steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.

    Fristen

    Die Fristen für die Fälligkeit der Kurabgabe sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

    Kosten

    Die Kurabgabe stellt sich für den Abgabepflichtigen grundsätzlich als Kostenfaktor dar. Die Höhe der Kurabgabe bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 29.05.2019

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Stichwörter

    staatlich anerkannter Kurort, Heilklimatischer Kurort, Seeheilbad, Kneipp-Heilbad, KAG, staatlich anerkannter Erholungsort, Kneipp-Kurort, Luftkurort, Seebad, Heilbad, Kommunalabgabengesetz, Kurtaxe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de