Kurabgabe
Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.
Beschreibung
Eine als Kur- und Erholungsort anerkannte Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung von ortsfremden Personen, die sich im gemeindlichen Erhebungsgebiet aufhalten, eine Kurabgabe erheben. Die Kurabgabe dient der teilweisen Deckung des Aufwandes der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.
zuständige Stelle
die Kurabgabe erhebende Gemeinde
Zuständigkeit
die Kurabgabe erhebende Gemeinde
Ansprechpartner
Amt Neuburg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag: 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:30 Uhr Donnerstag: 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr Freitag: 9:00 bis 12:00 Montag und Mittwoch: geschlossen
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
gemeindliche Satzung (Kurabgabesatzung)
Rechtsbehelf
Hinsichtlich der Heranziehung zur Kurabgabe steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.
Fristen
Die Fristen für die Fälligkeit der Kurabgabe sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Kosten
Die Kurabgabe stellt sich für den Abgabepflichtigen grundsätzlich als Kostenfaktor dar. Die Höhe der Kurabgabe bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 29.05.2019
Stichwörter
Kneipp-Heilbad, Kurtaxe, Kommunalabgabengesetz, KAG, Heilbad, Seebad, Heilklimatischer Kurort, Luftkurort, staatlich anerkannter Erholungsort, staatlich anerkannter Kurort, Seeheilbad, Kneipp-Kurort