ausgesetzte oder freilaufende Haustiere Unterbringung

    Fundtier anzeigen und unterbringen lassen

    Ausgesetzte und freilaufende Tiere gelten als Fundsache und müssen dem Besitzer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde angezeigt werden. Mit der Abgabe des Fundtieres im zuständigen Tierheim gilt die Anzeigepflicht als erfüllt.

    Beschreibung

    Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen Fundsachen. Fundtiere sind dabei alle entlaufenen Haustiere, also Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie z. B. Hunde, Katzen, Ziervögel oder landwirtschaftliche Tiere. Wildtiere sind keine Haustiere. Haben Sie einen entlaufenen Hund oder ein anderes Tier gefunden, so müssen Sie den Fund der zuständigen Gemeinde als Fundbehörde anzeigen. Diese entscheidet im Zweifelsfall, ob es sich um ein Haus-, oder ein Wildtier handelt und ist dann für die artgerechte Unterbringung des Tieres zuständig.

    In der Regel arbeiten die Gemeinden mit örtlichen Tierheimen zusammen, in denen die Fundtiere untergebracht werden. Tierheime sorgen für die nach dem Tierschutzgesetz geforderte, artgemäße Unterbringung, für die Pflege und Ernährung sowie notwendige tierärztliche Behandlungen der Tiere.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Gemeinde, in der das Tier gefunden wurde, als Fundbehörde.

    Zuständigkeit

    Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt/ Fundbehörde)

    Ansprechpartner

    Fachdienst Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 25

    19230 Hagenow

    Behindertenparkplatz:
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Mo. geschlossen Di. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Information zur Besucherregelung! Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, für den Besucherverkehr im Bereich des Einwohnermeldeamtes, Gewerbeamtes und der Wohngeldstelle gelten folgende Regelungen: Eine Terminvergabe ist erforderlich.

    Bankverbindung

    Amt Hagenow-Land

    Empfänger: Amt Hagenow-Land

    IBAN: DE65 2306 4107 0000 0000 94

    BIC: GENODEF1BCH

    Bankinstitut: Raiffeisenbank Büchen-Hagenow

    Amt Hagenow-Land

    Empfänger: Amt Hagenow-Land

    IBAN: DE22 1405 2000 1610 0144 01

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2013 (von: Linow, Rene)

    Technisch geändert am 16.07.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen (Notruf 110).

    Wenn Sie ein hilfsbedürftiges Wildtier gefunden haben, wenden Sie sich bitte an die Einsatzleitstellen (Rufnummer 112). Diese informieren dann die zuständigen Stellen.

    Wenn Sie ein Haustier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben. Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres.

    Viele Gemeinden haben ein Tierheim mit der Verwahrung der Fundtiere beauftragt. Die Gemeinde kann Ihnen das beauftragte Tierheim z. B. per Telefon, Internet oder Aushang, mitteilen. Wenn die Gemeinde mit einem Tierheim zusammenarbeitet, das für sie die Unterbringung und Pflege von Fundtieren übernimmt, können Sie das Tier in der Regel auch direkt dort abgeben. In diesem Fall übernimmt das Tierheim die Fundanzeige.

    Kosten

    grundsätzlich gebührenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach der Anzeige bei der Fundbehörde können Sie das Tier mit Zustimmung der Fundbehörde auch selbst verwahren. Dies hat jedoch keine Auswirkungen darauf, dass der Verlierer weiterhin Eigentümer bleibt, so dass das Tier ggf. herausgegeben werden muss, wenn der Eigentümer des Tieres ermittelt werden kann oder sich selbst meldet.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 09.11.2021

    Version

    Technisch erstellt am 14.05.2019 (von: Doege, Olaf)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)