Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt | Abteilung Hygiene und Infektionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Paulstr. 22

    18055 Rostock

    Parkplatz: in der Nähe
    Anzahl: 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Formulare

    Erstbelehrung von Beschäftigten im Lebensmittelverkehr

    Stichwörter

    Gesundheitszeugnis

    Version

    Technisch erstellt am 18.05.2017 (von: Klinder, Regina)

    Technisch geändert am 09.07.2024 (von: Klinder, Regina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rostock: Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz

    Personalausweis oder Pass

    Personalausweis oder Pass

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rostock: Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz

    Nutzen Sie bitte die Online-Terminvergabe.

    Die Belehrungen finden dienstags um 09:00 Uhr und um 16:30 Uhr im Gesundheitsamt, Paulstraße 22 / Raum 2.15 statt.

    Die Abholung der Zertifikate für online-durchgeführte Schulungen erfolgt nur donnerstags. Für die Abholung muss ein Termin über die Online-Terminvergabe vereinbart werden.

    Nutzen Sie bitte die Online-Terminvergabe.

    Die Belehrungen finden dienstags um 09:00 Uhr und um 16:30 Uhr im Gesundheitsamt, Paulstraße 22 / Raum 2.15 statt.

    Die Abholung der Zertifikate für online-durchgeführte Schulungen erfolgt nur donnerstags. Für die Abholung muss ein Termin über die Online-Terminvergabe vereinbart werden.

    Kosten

    Hinweise für Rostock: Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz

    In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beträgt die Gebühr 30,00 EUR.

    In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beträgt die Gebühr 30,00 EUR.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz gilt bundesweit. Sie kann somit in jedem Gesundheitsamt beantragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit, Referat 323 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 29.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 08.05.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 04.07.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Gesundheit, Gesundheitsamt, Infektionsschutz, Belehrung, IfSG, Tätigkeit, Nachweis, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheitszeugnis, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel, Infektion, Schulung, Infektionsschutzbelehrung, Gesundheitsbelehrung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)