Alters- und Ehejubiläum Ehrung

    Ehrung eines Ehe- oder Altersjubiläums beantragen

    Die kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden können die Ehrung eines Ehe- und Altersjubiläums durch der/die Ministerpräsident/in beantragen.

    Beschreibung

    Im Namen des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten eine Glückwunschkarte der Ministerpräsidentin in den Gemeinden mit ständigem Hauptwohnsitz gemeldete

    • Ehepaare zur 50., 60., 70., 75. Wiederkehr ihres Hochzeitstages, sofern die Ehe bis zum jeweils anstehenden Ehejubiläum ununterbrochen bestand. Bei einem am Jubiläumstag anhängigen Scheidungsverfahren wird die Voraussetzung nicht erfüllt.
    • Altersjubilare mit Vollendung des 90., 95., 100. und danach jedes weiteren Lebensjahres.

    Bei einem 60., 65., 70. und 75. Ehejubiläum und mit Vollendung des 100. Lebensjahres und danach jeden weiteren Lebensjahres wird neben der Glückwunschurkunde ein Geldgeschenk in Höhe von EUR 50,00 überreicht.

    zuständige Stelle

    • Erstellung des Antrages: Ämter und amtsfreie Gemeinden sowie große kreisangehörige Städte und kreisfreie Städte
    • Prüfung: Landesamt für innere Verwaltung

    Zuständigkeit

    Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern (LAiV)

    Ansprechpartner

    Amt Tessin

    Adresse

    Hausanschrift

    Alter Markt 1

    18195 Tessin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038205 781-0

    Fax: 038205 78150

    E-Mail: hauptamt@tessin.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Abteilung 2 - Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lübecker Straße 287

    19059 Schwerin

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Ehejubiläum: Wiederkehr des 50., 60., 70., 75. Hochzeitstages
    • Altersjubiläum: Erreichen des 90., 95., 100. Lebensjahres sowie danach jedes weitere Lebensjahr

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, die Ämter und amtsfreien Gemeinden stellen bevorstehende Jubiläen rechtzeitig fest (bei Altersjubiläen anhand des Melderegisters; bei Ehejubiläen anhand der Angaben zum Personenstand aufgrund standesamtlicher Bestätigungen). Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ehrung vorliegen.

    Die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, die Ämter und amtsfreien Gemeinden beantragen anschließend die Ehrung eines Ehe- und Altersjubiläums beim Landesamt für innere Verwaltung.

    Die Glückwunschurkunden und gegebenenfalls die Geldgeschenke werden den Jubilaren regelmäßig in deren Wohnung am Ehrentag durch die Landrätin oder den Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister oder durch deren Beauftragte persönlich überreicht. Glückwunschurkunden und Geldgeschenke werden den Landräten und Oberbürgermeistern zugeleitet.

    Fristen

    Anträge sind spätestens sechs Wochen vor dem Tag des Jubiläums beim Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern (LAiV) vorzulegen.

    Bearbeitungsdauer

    Etwa 4 bis 8 Wochen abhängig von der Bearbeitungszeit der einzelnen Stellen.

    Kosten

    Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 18.04.2019

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Altersjubiläum, Ehrung, Auszeichnung, Ehejubiläum, Orden

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de