Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in zulassungsfreien Handwerksberufen (Gesellenprüfung) Feststellung

    Feststellung der Gleichwertigkeit für Berufe im Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

    Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk. Für 41 Berufe im Handwerk benötigt man eine bestimmte Berufsqualifikation.

    Beschreibung

    Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.

    Für 41 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die "zulassungspflichtigen Handwerke". Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 41 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen.

    Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
    Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt "Gleichwertigkeitsfeststellung". Eine Gleichwertigkeitsfeststellung bringt Ihnen Vorteile:

    • Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid der Gleichwertigkeit. Der Bescheid ist ein Nachweis für Ihre Berufsqualifikation.
    • Der Bescheid ist ein offizielles und rechtssicheres Dokument. Sie und Ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf den Inhalt vertrauen.
    • Der Bescheid erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Ihre Berufsqualifikation mit dem Bescheid besser beurteilen.

    Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern.
    Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

    zuständige Stelle

    zuständige Stelle bei einer Berufsbildung, die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die Handwerkskammer Schwerin

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Schwerin

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedensstraße 4a

    19053 Schwerin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0385 7417-0

    Fax: 0385 716051

    E-Mail: info@hwk-schwerin.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

    • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
    • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
    • Ausbildungsnachweise
    • Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis
    • eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben
    • eventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
    Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
    • Onlineverfahren möglich: Über den Einheitlichen Ansprechpartner
    • Schriftformerfordernis: eventuell
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
    • Sie möchten in Deutschland in dem betreffenden Beruf arbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen schriftlichen "Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung" mit den nötigen Dokumenten bei der zuständigen Stelle.
    • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
    • Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid) mit der Post.
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
    • Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Keine. Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.

    Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate.
    In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.

    Kosten

    Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Qualifikationsanalyse
      Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber können nicht alle nötigen Dokumente vorlegen? Dann dürfen Sie eventuell eine Qualifikationsanalyse durchlaufen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständigen Stellen informieren Sie.
    • Verfahren für Spätaussiedler
      Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 23.10.2018

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2024

    Stichwörter

    Gleichwertigkeitsfeststellung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de