Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel Erteilung

    Erlaubnis zum Kürzen von Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel beantragen

    Für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig.

    Beschreibung

    Für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Diese erfolgt auf Antrag des Tierhalters. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist.

    Die Unerlässlichkeit ist dann gegeben, wenn bekannte, für Federpicken und Kannibalismus (mit) ursächliche Faktoren, soweit wie möglich ausgeschlossen sind, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieses Verhaltens nicht begegnet werden kann.

    Die Erlaubniserteilung für den Einzelfall ist befristet und enthält im Falle von unter zehn Tage alten Küken von Legehennen Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person.

    zuständige Stelle

    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

    Zuständigkeit

    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt / Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstraße 17

    17033 Neubrandenburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-4542

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2019 (von: Rüthnick, Steffi)

    Technisch geändert am 08.08.2024 (von: Thurm, Annett)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss schriftlich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gestellt werden.
    Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs erfolgt durch den Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde durch eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen der künftige Tierhalter anwendet, um die bekannten Ursachen von Federpicken und Kannibalismus in der Tierhaltung weitestgehend auszuschließen.
    Die zuständige Behörde kann hiervon abweichend eine schriftliche Erklärung des künftigen Tierhalters verlangen, aus der hervorgeht, dass die Haltung der Tiere an den von ihr anerkannten Anforderungen ausgerichtet und das Schnabelkürzen dennoch unerlässlich ist.
    Ist der Antragsteller nicht der künftige Tierhalter, sondern zum Beispiel die Brüterei, ist die Erlaubnis unter der Auflage zu erteilen, dass sich der Antragsteller in der oben beschriebenen Weise vom Vorliegen der genannten Voraussetzungen vergewissert und der Behörde auf Verlangen die betreffenden Unterlagen des künftigen Tierhalters vorlegt und diese plausibel sind.
    Der Antrag hat ferner Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens und den Kenntnissen und Fähigkeiten der durchführenden Personen zu enthalten.

    Im Antrag ist darzulegen, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist, und zwar zum Schutz der Tiere.

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt entscheidet nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nimmt die Kontrolle vor Ort wahr. Die Erlaubnis ist auf höchstens 5 Jahre befristet.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang aller erforderlichen Angaben ca. 4 Wochen. Je nach Umfang der Prüfung kann die Bearbeitungsdauer variieren.

    Kosten

    nach Aufwand zwischen EUR 50,00 und 100,00

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 01.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 08.04.2019 (von: Böhm, Kathleen)

    Technisch geändert am 21.08.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)