Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach SGB IX Bewilligung

    Leistungen zur sozialen Teilhabe nach SGB IX

    Die Leistungen zur sozialen Teilhabe soll behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen oder unterstützen, möglichst selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu leben.

    Beschreibung

    Die Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen oder unterstützen, möglichst selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu leben.

    Leistungen zur sozialen Teilhabe sind insbesondere:

    • Leistungen für Wohnraum (§ 76 Abs. 2 Nr. 1)
    • Assistenzleistungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2)
    • Heilpädagogische Leistungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3)
    • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 76 Abs. 2 Nr. 4)
    • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 76 Abs. 2 Nr. 5)
    • Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 76 Abs. 2 Nr. 6)
    • Leistungen zur Mobilität (§ 76 Abs. 2 Nr. 7)
    • Hilfsmittel (§ 76 Abs. 2 Nr. 8)

    zuständige Stelle

    siehe Verfahrensablauf

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Eingliederungshilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Parkplätze

    • Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 30  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 123  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 4  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
      Linien:
      • Straßenbahn: 1, 4
      • Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
    • Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Intercity
    • Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
      Linie:
      • Straßenbahn: 2

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0385 545-2130

    E-Mail: Fachdienst-Soziales@schwerin.de

    Kontaktperson

    • Frau Heike Frehland (Fachgruppenleiterin)

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2134

      E-Mail: hfrehland@schwerin.de

    • Frau Mandy Winterfeld (Sachbearbeiterin Wirtschaftlichkeits-, Wirksamkeits- und Qualitätsprüfung)

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2114

      E-Mail: mwinterfeld@schwerin.de

    • Herr Nils Göckelmann (Teamleiter)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Gi-Heid

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2166

      E-Mail: ngoeckelmann@schwerin.de

    • Frau Karina Müller (Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Kol-Md

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2224

      E-Mail: kmueller@schwerin.de

    • Frau Bettina Schulz (Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Re-Stec

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2156

      E-Mail: bschulz@schwerin.de

    • Frau Heidi Krüger (Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Sted - Z

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2155

      E-Mail: hkrueger@schwerin.de

    • Herr Alexander Krohn (Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: A - Br

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2192

      E-Mail: akrohn@schwerin.de

    • Frau Stefanie Jürgens (Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Me-Rd

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2147

      E-Mail: sjuergens@schwerin.de

    • Frau Julia Cordshagen (Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Heil-Kok

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2155

      E-Mail: jcordshagen@schwerin.de

    • Frau Sophie Tuttas (Leistungsverhandlerin)

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2293

      E-Mail: stuttas@schwerin.de

    • Frau Annemarie Priehn (Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Bu-Gh

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2175

      E-Mail: apriehn@schwerin.de

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85

    BIC: HYVEDEMM300

    Bankinstitut: HypoVereinsbank

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00

    BIC: COBADEFF140

    Bankinstitut: Commerzbank AG

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

    Formulare

    Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger erhältlich.

    Voraussetzungen

    Es muss eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX bestehen, eintreten oder drohen, aber nicht nur vorübergehend (mindestens sechs Monate).

    Im Übrigen gibt es je nach Art der beantragten Leistung spezielle Voraussetzungen. Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Träger der Sozialhilfe oder anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung) geprüft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

    Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur sozialen Teilhabe können gemäß § 6 SGB IX sein:

    • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand), wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit
    • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten (z. B. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle oder die örtlichen Fürsorgestellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten)
    • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
    • die Träger der Eingliederungshilfe (in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte und Landkreise), wenn bei einer Behinderung kein anderer Träger zuständig ist und Bedürftigkeit besteht.

    Kosten

    Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten oder Gebühren an. Bei einigen Leistungsarten ist jedoch ein Eigenanteil zu erbringen. Ob und wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist von Leistung zu Leistung unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Förderung kommt gemäß § 76 Absatz 1 SGB IX nur in Betracht, soweit nicht Leistungen nach dem

    Kapitel   9 SGB IX - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

    Kapitel 10 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

    Kapitel 11 SGB IX - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie nach dem

    Kapitel 12 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe an Bildung

    erbracht werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 11.12.2018

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de