Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen
Behinderte Menschen sollen in der Ausbildung und im Beruf möglichst die gleichen Chancen haben wie nichtbehinderte Menschen.
Beschreibung
Behinderte Menschen sollen in der Ausbildung und im Beruf möglichst die gleichen Chancen haben wie nichtbehinderte Menschen. Oft müssen sie dabei jedoch besondere Barrieren überwinden. Ziel der Förderung ist es, die Erwerbsfähigkeit auf Dauer zu sichern.
Die Leistungen umfassen Geld- und Sachleistungen an behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie Zuschüsse an Arbeitgeber. Die möglichen Leistungen sind in §§ 49 bis 63 SGB IX normiert.
Die Leistungen an schwerbehinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen umfassen gemäß § 49 Abs. 3 und Abs. 8 i.V.m. § 185 Abs. 3 SGB IX insbesondere:
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, z.B. durch Umschulungen, Weiterbildungen und berufliche Trainingsmaßnahmen,
- Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
- individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
- berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
- berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
- Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten wie:
- Kraftfahrzeughilfe
- Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz
- Kosten für Hilfsmittel
- Kosten technischer Arbeitshilfen
- Wohnungsbeihilfen
Weitere Leistungen können sein:
- Leistungen der Unterstützten Beschäftigung (§ 55 SGB IX)
- Leistungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (§§ 56 ff. SGB IX) oder bei anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX)
- Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)
Arbeitgeber können nach § 50 i.V.m. § 185 Abs. 3 SGB IX für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen verschiedene Zuschüsse erhalten, z. B. für:
- Ausbildungszuschüsse
- Eingliederungszuschüsse
- Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb
- teilweise oder volle Kostenerstattung bei Probebeschäftigung
- behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
- Leistungen zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen
Die Art und die Höhe der Förderung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einige Leistungen richten sich beispielsweise nur an schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 151 SGB IX).
zuständige Stelle
Der zuständige Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt.
Zuständigkeit
Der zuständige Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt.
Ansprechpartner
Für Pruchten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) oder Integrationsamt stellen.
Die weiteren beizubringenden Unterlagen z.B.
- ärztliche Gutachten,
- Kostenvoranschläge für behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung,
- Arbeitsvertrag,
- Lohnbescheinigung
richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. beim Integrationsamt erhältlich.
Vorrangig sind die Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Das Integrationsamt ist nur nachrangig zuständig, wenn die Leistungen nicht von anderen Trägern zu leisten sind.
Formulare
Formulare: nicht bekannt
Onlineverfahren möglich: nicht bekannt
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nicht bekannt
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Leistungen sind:
- Es besteht oder droht (bei Jugendlichen) eine Behinderung.
- Dies darf nicht nur vorübergehen der Fall sein, d.h. sie muss mindestens sechs Monate bestehen.
- Sie können die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben oder die berufliche Ersteingliederung ist ohne Unterstützung nicht möglich.
Im Übrigen gibt es je nach Art der beantragten Leistung spezielle Voraussetzungen. Einige Leistungen richten sich beispielsweise nur an schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 151 SGB IX). Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Rehabilitationsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Rentenversicherung) und der Integrationsämter geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Rentenversicherung, die Agenturen für Arbeit und ggf. die Integrationsämter durch.
Kostenträger ist im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der zuständige Rehabilitationsträger oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben das Integrationsamt.
In jedem Fall müssen Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger bzw. beim Integrationsamt stellen.
Vorrangig sind die Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Das Integrationsamt ist nur nachrangig zuständig, wenn die Leistungen nicht von anderen Trägern zu leisten sind.
Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können gemäß § 6 SGB IX sein:
- die Bundesagentur für Arbeit (zuständig in den ersten 15 Versicherungsjahren); bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand), wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund, früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Deutsche Rentenversicherung Nord, früher: Landesversicherungsanstalten), wenn durch die berufliche Rehabilitation eine Rentenzahlung vermieden werden kann
- der Träger der Alterssicherung für Landwirte
- Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten (z. B. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle und die örtlichen Fürsorgestellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
- die Träger der Eingliederungshilfe (in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte und Landkreise)
Der Rehabilitationsträger bzw. das Integrationsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Form der Förderung notwendig ist. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten.
Alle Rehabilitationsträger und Integrationsämter sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen*, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln.
Bearbeitungsdauer
abhängig von den Umständen des Einzelfalls
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Es muss gewährleistet sein, dass die geförderten Arbeits- und Ausbildungsplätze für einen nach Lage des Einzelfalls zu bestimmenden langfristigen Zeitraum schwerbehinderten Menschen vorbehalten werden.
Weitere Informationen
Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird den berechtigten Wünschen der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen entsprochen.
Grundsätzlich hat ein behinderter Mensch, der allgemeine oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben braucht, ein Recht auf diese Förderung. Wer eine Förderung in Anspruch nimmt, muss aber auch aktiv zum Erfolg beitragen. Alle Maßnahmen zur Förderung können nur mit Einverständnis erfolgen. Wenn der behinderte Mensch zumutbare Maßnahmen ablehnt, die der zuständige Rehabilitationsträger für notwendig hält, können Leistungen auch versagt oder entzogen werden.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 05.03.2020
Stichwörter
Behinderung, Rehabilitationsverfahren, Wiedereinstieg ins Berufsleben, Reha, Rehaantrag, Behinderungen, Rehabilitation, BA, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsleben, Reha-Antrag, Einstieg ins Berufsleben, Arbeitsmarkt, Ausbildungsmarkt, Berufliche Rehabilitation, Antrag Teilhabe, Agentur für Arbeit, Teilhabe, Rehabilitationsträger