Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Bewilligung

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen

    Behinderte Menschen sollen in der Ausbildung und im Beruf möglichst die gleichen Chancen haben wie nichtbehinderte Menschen.

    Beschreibung

    Behinderte Menschen sollen in der Ausbildung und im Beruf möglichst die gleichen Chancen haben wie nichtbehinderte Menschen. Oft müssen sie dabei jedoch besondere Barrieren überwinden. Ziel der Förderung ist es, die Erwerbsfähigkeit auf Dauer zu sichern.

    Die Leistungen umfassen Geld- und Sachleistungen an behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie Zuschüsse an Arbeitgeber. Die möglichen Leistungen sind in §§ 49 bis 63 SGB IX normiert.

    Die Leistungen an schwerbehinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen umfassen gemäß § 49 Abs. 3 und Abs. 8 i.V.m. § 185 Abs. 3 SGB IX insbesondere:

    • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, z.B. durch Umschulungen, Weiterbildungen und berufliche Trainingsmaßnahmen,
    • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
    • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
    • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
    • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
    • Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
    • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten wie:
       
      • Kraftfahrzeughilfe
      • Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz
      • Kosten für Hilfsmittel
      • Kosten technischer Arbeitshilfen
      • Wohnungsbeihilfen
         

    Weitere Leistungen können sein:

    • Leistungen der Unterstützten Beschäftigung (§ 55 SGB IX)
    • Leistungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (§§ 56 ff. SGB IX) oder bei anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX)
    • Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)
       

    Arbeitgeber können nach § 50 i.V.m. § 185 Abs. 3 SGB IX für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen verschiedene Zuschüsse erhalten, z. B. für:

    • Ausbildungszuschüsse
    • Eingliederungszuschüsse
    • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb
    • teilweise oder volle Kostenerstattung bei Probebeschäftigung
    • behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
    • Leistungen zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen
       

    Die Art und die Höhe der Förderung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einige Leistungen richten sich beispielsweise nur an schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 151 SGB IX).

    zuständige Stelle

    Der zuständige Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt.

    Zuständigkeit

    Der zuständige Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Eingliederungshilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Parkplätze

    • Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 30  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 123  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 4  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
      Linien:
      • Straßenbahn: 1, 4
      • Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
    • Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Intercity
    • Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
      Linie:
      • Straßenbahn: 2

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0385 545-2130

    E-Mail: Fachdienst-Soziales@schwerin.de

    Kontaktperson

    • Frau Heike Frehland (Fachgruppenleiterin)

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2134

      E-Mail: hfrehland@schwerin.de

    • Frau Mandy Winterfeld (Sachbearbeiterin Wirtschaftlichkeits-, Wirksamkeits- und Qualitätsprüfung)

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2114

      E-Mail: mwinterfeld@schwerin.de

    • Frau Anke Mietzner (Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: A - Bloi

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2182

      E-Mail: amietzner@schwerin.de

    • Frau Christiane Leu (Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Kod-Kur

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2169

      E-Mail: cleu@schwerin.de

    • Frau Dörte Bauer (Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Dreh-Goo

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2106

      E-Mail: dbauer@schwerin.de

    • Frau Anett Peck (Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Hae-Hun

      Telefon Festnetz: +49 385 545-1266

      E-Mail: apeck@schwerin.de

    • Frau Kathrin Neumann (Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Kus-Melc

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2272

      E-Mail: kaneumann@schwerin.de

    • Frau Ilona Schwarzrock (Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Meld-Pah

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2149

      E-Mail: ischwarzrock@schwerin.de

    • Frau Anja Köhn (Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Oc - Schip

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2118

      E-Mail: akoehn@schwerin.de

    • Herr Andreas Leonhard (Fallmanager)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Mj-Z

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2148

      E-Mail: aleonhard@schwerin.de

    • Herr Nils Göckelmann (Teamleiter)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Gi-Heid

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2166

      E-Mail: ngoeckelmann@schwerin.de

    • Frau Karina Müller (Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Kol-Md

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2224

      E-Mail: kmueller@schwerin.de

    • Frau Bettina Schulz (Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Re-Stec

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2156

      E-Mail: bschulz@schwerin.de

    • Frau Heidi Krüger (Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Sted - Z

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2155

      E-Mail: hkrueger@schwerin.de

    • Herr Alexander Krohn (Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: A - Br

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2192

      E-Mail: akrohn@schwerin.de

    • Frau Stefanie Jürgens (Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Me-Rd

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2147

      E-Mail: sjuergens@schwerin.de

    • Herr Tim Piechowski (Fallmanager)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Jungh-Koc

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2022

      E-Mail: tpiechowski@schwerin.de

    • Herr Christopher Porzelt (Fallmanager)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Roo-Schütt

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2148

      E-Mail: cporzelt@schwerin.de

    • Frau Isabell Päpke (Fallmanager; Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Ü21: Gop-Had / U21: A-Gei

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2135

      E-Mail: ipaepke@schwerin.de

    • Frau Vivien Schwarzkopf (Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Bloj-Dreg

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2117

      E-Mail: vschwarzkopf@schwerin.de

    • Frau Julia Cordshagen (Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Heil-Kok

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2155

      E-Mail: jcordshagen@schwerin.de

    • Frau Sophie Tuttas (Leistungsverhandlerin)

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2293

      E-Mail: stuttas@schwerin.de

    • Frau Annemarie Priehn (Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Bu-Gh

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2175

      E-Mail: apriehn@schwerin.de

    • Frau Melanie Tack (Fallmanager; Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Ü21: Huo-Jungg / U21: Gej-Mi

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2286

      E-Mail: mtack@schwerin.de

    • Frau Katrin Krau (Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Schütta-Ulb

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2141

      E-Mail: kkrau@schwerin.de

    • Herr Nick Brodehl (Fallmanager; Fallmanagerin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Ulc-Z

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2153

      E-Mail: nbrodehl@schwerin.de

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85

    BIC: HYVEDEMM300

    Bankinstitut: HypoVereinsbank

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00

    BIC: COBADEFF140

    Bankinstitut: Commerzbank AG

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) oder Integrationsamt stellen.

    Die weiteren beizubringenden Unterlagen z.B.

    • ärztliche Gutachten,
    • Kostenvoranschläge für behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung,
    • Arbeitsvertrag,
    • Lohnbescheinigung
       

    richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

    Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. beim Integrationsamt erhältlich.
    Vorrangig sind die Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Das Integrationsamt ist nur nachrangig zuständig, wenn die Leistungen nicht von anderen Trägern zu leisten sind.

    Formulare

    Formulare: nicht bekannt
    Onlineverfahren möglich: nicht bekannt
    Schriftform erforderlich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig: nicht bekannt

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Leistungen sind:
     

    • Es besteht oder droht (bei Jugendlichen) eine Behinderung.
    • Dies darf nicht nur vorübergehen der Fall sein, d.h. sie muss mindestens sechs Monate bestehen.
    • Sie können die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben oder die berufliche Ersteingliederung ist ohne Unterstützung nicht möglich.
       

    Im Übrigen gibt es je nach Art der beantragten Leistung spezielle Voraussetzungen. Einige Leistungen richten sich beispielsweise nur an schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 151 SGB IX). Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Rehabilitationsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Rentenversicherung) und der Integrationsämter geprüft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Rentenversicherung, die Agenturen für Arbeit und ggf. die Integrationsämter durch.

    Kostenträger ist im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der zuständige Rehabilitationsträger oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben das Integrationsamt.

    In jedem Fall müssen Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger bzw. beim Integrationsamt stellen.

    Vorrangig sind die Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Das Integrationsamt ist nur nachrangig zuständig, wenn die Leistungen nicht von anderen Trägern zu leisten sind.

    Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können gemäß § 6 SGB IX sein:

    • die Bundesagentur für Arbeit (zuständig in den ersten 15 Versicherungsjahren); bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung
    • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand), wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit
    • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund, früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Deutsche Rentenversicherung Nord, früher: Landesversicherungsanstalten), wenn durch die berufliche Rehabilitation eine Rentenzahlung vermieden werden kann
    • der Träger der Alterssicherung für Landwirte
    • Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten (z. B. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle und die örtlichen Fürsorgestellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
    • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
    • die Träger der Eingliederungshilfe (in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte und Landkreise)
       

    Der Rehabilitationsträger bzw. das Integrationsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Form der Förderung notwendig ist. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten.

    Alle Rehabilitationsträger und Integrationsämter sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen*, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von den Umständen des Einzelfalls

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es muss gewährleistet sein, dass die geförderten Arbeits- und Ausbildungsplätze für einen nach Lage des Einzelfalls zu bestimmenden langfristigen Zeitraum schwerbehinderten Menschen vorbehalten werden.

    Weitere Informationen

    Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird den berechtigten Wünschen der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen entsprochen.

    Grundsätzlich hat ein behinderter Mensch, der allgemeine oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben braucht, ein Recht auf diese Förderung. Wer eine Förderung in Anspruch nimmt, muss aber auch aktiv zum Erfolg beitragen. Alle Maßnahmen zur Förderung können nur mit Einverständnis erfolgen. Wenn der behinderte Mensch zumutbare Maßnahmen ablehnt, die der zuständige Rehabilitationsträger für notwendig hält, können Leistungen auch versagt oder entzogen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 05.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Stichwörter

    BA, Arbeitsmarkt, Wiedereinstieg ins Berufsleben, Antrag Teilhabe, Ausbildungsmarkt, Rehabilitationsverfahren, Rehabilitation, Bundesagentur für Arbeit, Behinderungen, Berufliche Rehabilitation, Arbeitsleben, Reha-Antrag, Teilhabe, Reha, Rehabilitationsträger, Einstieg ins Berufsleben, Behinderung, Agentur für Arbeit, Rehaantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English