Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden
Sie möchten als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich, Betriebsleitung und Betriebsaufsicht, zur Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, Einlasskontrolle oder Bewachung einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.
Beschreibung
Wenn sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:
- Betriebsleitung und Beaufsichtigung
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung
- Einlasskontrolle oder
- Bewachung
Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
zuständige Stelle
Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.
Zuständigkeit
Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.
Ansprechpartner
Fachbereich LAGuS 4054 - Anmeldung und Beratung für Sexarbeiter*innen (Pro*SABI)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 13:00 - 15:00 Uhr Di. 10:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Mi. keine Sprechzeit Do. 10:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Fr. 10:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 588-59355
Telefon mobil: +49 171 1762120
E-Mail: prosabi@lagus.mv-regierung.de
Kontaktperson
Jenny Rothe (Fachbereichsleitung)
Internet
erforderliche Unterlagen
- Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
- Ausweisdokumente z.B. Personalausweis / Reisepass
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
grundsätzlich kein Rechtsbehelf - da nur Anzeigepflicht
soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Verfahrensablauf
Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.
Fristen
Weitere tätige Personen im Prostitutionsgewerbe sind unverzüglich anzumelden.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Anmeldung kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 19.06.2024
Stichwörter
Prostitutionsgewerbe, Betriebsanmeldung