Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung beantragen

    Beschreibung

    Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde und deren Anhänger müssen, bevor sie im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden, zugelassen und bis auf wenige Ausnahmen mit einem Kennzeichen versehen sein. Auf dem Kennzeichen sind Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer mit schwarzer Beschriftung auf einem weißen Kennzeichenschild mit schwarz umrandetem Grund aufgebracht. Die Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite. Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung aufweisen.

    Amtliche Kennzeichen tragen eine Stempelplakette der Zulassungsbehörde. An zulassungsfreien Anhängern angebrachte Wiederholungskennzeichen dürfen hingegen keine Stempelplakette führen.

    Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen innerhalb des Zulassungsbereiches und eines angrenzenden Bereiches mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden. Dies gilt auch für Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Zulassungsbehörde vorab ein Kennzeichen zugeteilt hat und dass diese Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können für besondere Fahrzeuge und Nutzungen spezielle Kennzeichen zugeteilt werden, wie zum Beispiel Oldtimer-, Saison- und Wechselkennzeichen.

    Sollte ein Kennzeichen zerstört oder unleserlich geworden sein, muss es ausgetauscht werden. Ist eine Stempelplakette oder die Plakette für die Hauptuntersuchung beschädigt oder hat sie sich abgelöst, muss umgehend eine neue angebracht werden. Dazu müssen die Kennzeichenschilder von der Kfz-Zulassungsbehörde neu abgestempelt werden. Sind die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, sind sie durch neue Kennzeichenschilder zu ersetzen, die von der Kfz-Zulassungsbehörde nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib der alten Schilder neu abgestempelt werden.

    Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich die jeweilige Zulassungsbehörde ablesen. Danach folgt die individuelle Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht. Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten das Kennzeichen mit dem Euro-Feld.

    Der Hintergrund der Kennzeichen ist weiß und reflektierend. Die Buchstaben, Ziffern und der Kennzeichenrand können je nach Kennzeichenart die Farben Schwarz, Rot oder Grün haben.

    Wechselkennzeichen haben einen besonderen Aufbau: sie bestehen aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil, welches zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird, und den fahrzeugbezogenen Teilen, welche fest am jeweiligen Fahrzeug verbleiben.

    Führt das Fahrzeug ein Kennzeichen, das noch nicht mit dem Euro-Feld ausgestattet ist (Zulassung vor dem 1.1.1995), muss bei Auslandsfahrten (auch innerhalb der EU) das Nationalitätszeichen für Deutschland "D" gut sichtbar am Fahrzeug angebracht werden. Abhängig vom Land können ansonsten hohe Geldbußen drohen. Bei Reisen außerhalb der EU ist generell nach wie vor ein D-Schild anzubringen (Ausnahme: Schweiz – hier ist das Euro-Kennzeichen ausreichend). Auf dem Nationalitätsschild muss der Buchstabe „D“ schwarz und auf einer weißen, elliptischen Fläche aufgebracht sein, deren lange Achse waagerecht liegt. Die Ellipsenachsen des ovalen „D-Schildes“ müssen mindestens 0,175 m und 0,115 m lang sein. Kleinere Schilder sind nicht erlaubt. Am Fahrzeug muss das ovale Schild links oder rechts außen am hinteren Kennzeichen angebracht werden, vorzugsweise jedoch links oder oben auf zweizeiligen Kennzeichen.

    Kraftfahrzeuge, wie zum Beispiel Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle oder Leichtkraftfahrzeuge, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und für sie eine gültige Betriebserlaubnis besteht, müssen ein gültiges Versicherungskennzeichen führen, um sie auf Straßen in Betrieb setzen zu dürfen. Die vorgenannten Kraftfahrzeuge dürfen zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot umrandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.

    Die Kennzeichenschilder werden in der Regel von privaten Anbietern hergestellt, die sich in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt haben. Für die Herstellung entstehen weitere Kosten, die neben den Gebühren und Auslagen der Zulassungsbehörde zu bezahlen sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

    Versicherungskennzeichen für Kraftfahrzeuge, die nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen, geben die zum Betrieb einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherungsunternehmen aus.

    Ansprechpartner

    32.2.1 Kfz-Zulassungsstelle und Bewohnerparkausweis

    Aktuelles

    Online-Reservierung eines KFZ-Kennzeichens  - Hier könnnen Sie ein Wunschkennzeichen für Ihr Kraftfahrzeug reservieren. Online-Portal für die Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen Amtliche Beglaubigung von Unterschriften Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung in Deutschland Beglaubigung von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen Formulare und weitere Hinweise SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung Datenschutzinformation Kfz-Zulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    17489 Greifswald

    Behindertenparkplatz: Markt 15 - 19
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
    Anzahl: 250
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Parkscheinautomat, Fischstraße 17
    Anzahl: 22
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
    Anzahl: 273
    Gebühren: ja

    Stadtbus

    Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße

    Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus

    Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 3153

    17461 Greifswald

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten mit Termin: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten ohne Termin: Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4121

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4120(Für telefonische Terminvereinbarungen)

    Fax: +49 3834 8536-4119

    E-Mail: verkehrsabteilung@greifswald.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.05.2015 (von: Meisel, Dr.-Ing. Michael)

    Technisch geändert am 18.09.2024 (von: Simchen, Diana-Ruth)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • bei Vertretung: eine Vertretungsvollmacht einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und Personaldokument des Bevollmächtigten, Erklärung, dass der Vertreter über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf
    • bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie
    • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie
    • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
    • gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
    • gegebenenfalls Zulassungsbescheinigungen oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
    • HU-Prüfbericht: die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus den Fahrzeugdokumenten ergibt
    • ggf. Ausdruck der Bestätigung der Internetreservierung

    Formulare

    Formulare für eine Vertretungsvollmacht und eine Einverständniserklärung liegen bei den Zulassungsbehörden bereit. Ein Formular zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates können Sie darüber hinaus auch im Internet unter www.zoll.de herunterladen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Je nach Lebenslage sind bestimmte Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung eines Kennzeichens und deren Abstempelung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

    Kosten

    Die Zuteilung von Kennzeichen für zulassungspflichtige Fahrzeuge und die Abstempelung von Kennzeichenschildern sind kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

    Versicherungskennzeichen überlässt der Versicherer nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie.

    Die Kosten für die Kennzeichenschilder und gegebenenfalls sonstige Auslagen (Hauptuntersuchungsplakette und Stempelplakette) sind nicht enthalten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Ausgestaltung von Kennzeichen und ihre Anbringung am Fahrzeug sind rechtlich vorgegeben. Ob Ausnahmen hiervon möglich sind, sollten Sie vorab mit der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde klären. Alle Fahrzeuge, die umgemeldet werden oder für die ein neues Kennzeichen vergeben wird, erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Bei früher zugeteilten Kennzeichen (ohne Euro-Feld) muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Nationalitätskennzeichen "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 26.11.2018

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2018 (von: Zauber, Carola)

    Technisch geändert am 13.02.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)