Standplatzgenehmigung für Märkte beantragen
Beschreibung
Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten (Titel IV der Gewerbeordnung) eine Standplatzgenehmigung.
Hinweise für Ueckermünde: Standplatzgenehmigung für Märkte
Es gibt verschiedene Arten von Märkte. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Großmarkt, Wochenmarkt,
Spezialmarkt, Jahrmarkt sowie Flohmarkt. Für die jeweiligen Märkte gibt es gesetzliche und rechtliche Unterschiede, die zu beachten sind.
Dies gilt insbesondere für den Umfang, den Zeitabständen sowie der Art und Weise des Warenangebotes. Märkte können auf Antrag des Veranstalters festgesetzt werden (§ 69 GewO).
Die zuständige Behörde hat, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe bestehen, eine
Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung der
Veranstaltung festzusetzen. Die Festsetzungen sind Verwaltungsakte unterliegen der behördlichen Prüfung und verpflichten den Veranstalter
zur Durchführung der Veranstaltung. Beizubringende Unterlagen:
- Antrag auf Marktfestsetzung nach § 69 GewO,
- Führungszeugnis für Behörden,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung,
- Miet- oder Pachtvertrag,
- ev. Handelsregisterauszug,
- Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren,
- Teilnahmebedingungen für Anbieter,
- Lageplan,
- Verzeichnis über die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Anbieter. Wird ein festgesetzter Markt nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Eine Festsetzung ist die Voraussetzung sogenannter Marktprivelegien, dass sind Befreiungen von ansonsten zu beachtenden Vorschriften. Da es sich fast immer um Einzelfallentscheidungen handelt, empfiehlt es sich mit dem zuständigen Gewerbeamt Rücksprache zu halten.
Es gibt verschiedene Arten von Märkte. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Großmarkt, Wochenmarkt,
Spezialmarkt, Jahrmarkt sowie Flohmarkt. Für die jeweiligen Märkte gibt es gesetzliche und rechtliche Unterschiede, die zu beachten sind.
Dies gilt insbesondere für den Umfang, den Zeitabständen sowie der Art und Weise des Warenangebotes. Märkte können auf Antrag des Veranstalters festgesetzt werden (§ 69 GewO).
Die zuständige Behörde hat, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe bestehen, eine
Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung der
Veranstaltung festzusetzen. Die Festsetzungen sind Verwaltungsakte unterliegen der behördlichen Prüfung und verpflichten den Veranstalter
zur Durchführung der Veranstaltung. Beizubringende Unterlagen:
- Antrag auf Marktfestsetzung nach § 69 GewO,
- Führungszeugnis für Behörden,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung,
- Miet- oder Pachtvertrag,
- ev. Handelsregisterauszug,
- Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren,
- Teilnahmebedingungen für Anbieter,
- Lageplan,
- Verzeichnis über die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Anbieter. Wird ein festgesetzter Markt nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Eine Festsetzung ist die Voraussetzung sogenannter Marktprivelegien, dass sind Befreiungen von ansonsten zu beachtenden Vorschriften. Da es sich fast immer um Einzelfallentscheidungen handelt, empfiehlt es sich mit dem zuständigen Gewerbeamt Rücksprache zu halten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
- Ämter
- amtsfreie Gemeinden
- kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Ueckermünde Stadt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 5
Gebühren: nein
Bahn
Regionalbahn: RE3, RE4, RE5
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Gewerbe und Märkte
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 5
Gebühren: nein
Bahn
Regionalbahn: RE3, RE4, RE5
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 11:30 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 039771 28482
erforderliche Unterlagen
- Antrag an die zuständige Stelle
- Sofern der Markt nicht nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzt ist, werden eine Reisegewerbekarte und eine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Bei Angestellten ist eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden erforderlich.
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, auch ein formloser Antrag ist möglich.
Hinweise für Ueckermünde: Standplatzgenehmigung für Märkte
Fristen
Es wird empfohlen, den Antrag rechtzeitig vor der Durchführung des Marktes zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Ueckermünde: Standplatzgenehmigung für Märkte
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 Wochen.
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 Wochen.
Kosten
Der Standplatz auf einem Markt ist in der Regel mit Kosten verbunden. Diese richten sich ggf. nach kommunalen Marktsatzungen bzw. den Bedingungen des Veranstalters.
Hinweise für Ueckermünde: Standplatzgenehmigung für Märkte
Festsetzung einer Veranstaltung, § 69 Abs. 1 GewO von 77,00 € bis 1224,00 €.
Änderung und Aufhebung einer Festsetzung, § 69 Abs. 3 GewO von 26,00 € bis 256,00 €.
Ebenso sind gebührenpflichtig Rücknahme und Widerruf einer Festsetzung sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Festsetzung einer Veranstaltung, § 69 Abs. 1 GewO von 77,00 € bis 1224,00 €.
Änderung und Aufhebung einer Festsetzung, § 69 Abs. 3 GewO von 26,00 € bis 256,00 €.
Ebenso sind gebührenpflichtig Rücknahme und Widerruf einer Festsetzung sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 05.11.2018