Zuwendungen bei Mehrlingsgeburten Gewährung

    Finanzielle Hilfe bei Mehrlingsgeburten (ab Drillingen) beantragen

    Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt eine freiwillige finanzielle Hilfe für Familien im Falle von Mehrlingsgeburten (ab Drillingen) in Höhe von 1.000 Euro pro Kind.

    Beschreibung

    Was wird gefördert?

    Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt eine freiwillige finanzielle Hilfe für Familien im Falle von Mehrlingsgeburten (ab Drillingen).

    Wer wird gefördert?

    Antragsberechtigt sind Sorgeberechtigte, die zum Zeitpunkt der Geburt und des Antrages ihre alleinige oder Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern haben und bei denen die Kinder mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind und leben. Der Antrag ist über die zuständige Meldebehörde an die Staatskanzlei zu stellen.

    Wie wird gefördert?

    Es wird eine einmalige finanzielle Hilfe in Höhe von 1.000 Euro pro Kind gewährt. Die finanzielle Hilfe wird durch die Staatskanzlei in der Regel im Überweisungsverfahren ausgezahlt.

    zuständige Stelle

    Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

    Zuständigkeit

    Referat 330 - Protokoll, Ordensangelegenheiten, Ehrungen

    Ansprechpartner

    Protokoll, Veranstaltungen, Ordensangelegenheiten, Ehrungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 2-4

    19053 Schwerin

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 21.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf finanzielle Hilfe des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei Mehrlingsgeburten (ab Drillingen) mit Bestätigung der Meldebehörde.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Sorgeberechtigte, die zum Zeitpunkt der Geburt und des Antrages ihre alleinige oder Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern haben und bei denen die Kinder mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind und leben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist über die zuständige Meldebehörde an die Staatskanzlei zu stellen.

    Fristen

    Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Kinder bei der Staatskanzlei vorliegen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern am 06.11.2018

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Ehrenpatenschaft durch den Ministerpräsidenten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de