Bauart von Fahrzeugteilen Genehmigung

    Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen beantragen

    Beschreibung

    An Fahrzeugen verwendete Einrichtungen, wie z.B. Scheinwerfer und andere Leuchten, Bremsen, Luftreifen, Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme, Scheiben, Bremsen, Warndreiecke, Warneinrichtungen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung, dürfen nur dann an oder in Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen verwendet werden, wenn sie in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind.

    Das Fahrzeugteil darf nur dann verwendet werden, wenn für die Bauart seines Typs eine Allgemeine Bauartgenehmigung oder eine Bauartgenehmigung im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilt wurde. Durch die Bauartgenehmigung sind auch das Feilbieten, die Veräußerung, der Erwerb und die Verwendung der genehmigten Gegenstände sowohl für zulassungspflichtige als auch für zulassungsfreie Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge des nichtmotorisierten Verkehrs erfasst.

    zuständige Stelle

    Für die Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung ist in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.

    Im Fall der Erteilung der Bauartgenehmigung im Einzelfall sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte als Zulassungsbehörden zuständig. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

    Ansprechpartner

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Kfz Zulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Hertz-Ring 2

    19061 Schwerin

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    ÖPNV

    S-Bahn: Neu Pampow

    Regionalbahn: Schwerin-Süd

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Putlitzer Straße 25

    19370 Parchim

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    ÖPNV

    S-Bahn: Neu Pampow

    Regionalbahn: Schwerin-Süd

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 16 02 20

    19092 Schwerin

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115(Behördenrufnummer)

    E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

    Version

    Technisch erstellt am 28.07.2015 (von: Linow, Rene)

    Technisch geändert am 02.08.2024 (von: Linow, Rene)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim

    Adresse

    Hausanschrift

    Putlitzer Straße 25

    19370 Parchim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

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    Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust

    Adresse

    Hausanschrift

    Garnisonsstr. 1

    19288 Ludwigslust

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

    Stichwörter

    Führerschein

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    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 28-32

    19230 Hagenow

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

    Version

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    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Im Fall der Beantragung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung ist in dem Antrag an das Kraftfahrt-Bundesamt die Typbezeichnung des Fahrzeugteils anzugeben und in dem an die Prüfstelle zu richtenden Antrag Muster und Unterlagen zum Fahrzeugteil beizufügen. Nähere Angaben zu den einzureichenden Mustern und Unterlagen können der Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung entnommen werden.

    Im Fall der Beantragung einer Bauartgenehmigung im Einzelfall ist mit dem Antrag an die Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle mitvorzulegen.

    Prüfstellen sind

    • eine der in Anlage 2 der Fahrzeugteileverordnung genannte für die Prüfung bestimmter Fahrzeugteile zuständige Prüfstelle,
    • die Technische Prüfstelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden
    • ein anerkannter Technischer Dienst.

    Hinweise für Ludwigslust-Parchim: Bauart von Fahrzeugteilen - Genehmigung

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugschein/ZB II)
    • Ggf. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugschein/ZB II)
    • Ggf. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation

    Voraussetzungen

    Der Antragsteller beabsichtigt, am Fahrzeug Fahrzeugteile zu verwenden, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen und für die keine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis bislang vorliegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Fahrzeugteileverordnung und den zugehörigen Richtlinien. Anträge auf Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile sind schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle beizufügen, die bisher für die Prüfung der Teileart zuständig war. Die Prüfstelle prüft in ihrem Gutachten, ob die Fahrzeugteile den Anforderungen entsprechen, die zur Einhaltung der Bestimmungen über den Bau und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu stellen sind.

    Gehört das zur Verwendung beabsichtigte Fahrzeugteil nicht zu einem genehmigten Typ, kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der oben genannten Prüfstelle bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Bei positiver Prüfung erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Einzelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Zulassungsbescheinigungen einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Bauartgenehmigung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Antragstellerin/-s) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

    Kosten

    Die Erteilung von Bauartgenehmigungen für Fahrzeugteile ist kostenpflichtig. Die Gebühren und Auslagen werden von der zuständigen Behörde gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt. Die Gebührensätze sind so bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht und können, je nach Einzelfall, unterschiedlich hoch sein. Die für Sie zuständige Behörde wird Ihnen gerne Auskunft darüber erteilen.

    Hinweise für Ludwigslust-Parchim: Bauart von Fahrzeugteilen - Genehmigung

    ca 40,00€ - ca 80,00€

    ca 40,00€ - ca 80,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Bei einer Fahrzeugkontrolle muss das vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilte Prüfzeichen möglichst feststellbar sein. Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, die die Art der Fahrzeugteile bezeichnen, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Muster von Prüfzeichen enthält Anlage 3 der Fahrzeugteileverordnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 30.10.2018

    Version

    Technisch erstellt am 30.10.2018 (von: Zauber, Carola)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Zauber, Carola)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)