Kriegsopferfürsorge Gewährung

    Kriegsopferfürsorge Gewährung

    Beschreibung

    1. Leistungen für Beschädigte und deren Familienangehörige

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten gesundheitlich beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte), wenn Sie eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen oder einen anerkannten Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz haben.

    Beschädigte erhalten ferner Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für ihre Familienmitglieder, wenn sie deren Lebensunterhalt überwiegend bestreiten bzw. vor der Schädigung bestritten haben und soweit diese ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.

    2. Leistungen für Hinterbliebene

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten zudem Hinterbliebene von Beschädigten (Witwen, Witwer, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Waisen, Elternpaare oder Elternteile), die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen (z.B. Witwen- oder Waisenrente).

    3. Leistungsberechtigte

    Leistungsberechtigte sind vor allem:

    • Kriegsbeschädigte,
    • Opfer von Gewalttaten,
    • Wehrdienstbeschädigte,
    • Zivildienstbeschädigte,
    • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR,
    • Impfgeschädigte
    • sowie jeweils deren Hinterbliebene.

    zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern:

    • Hauptfürsorgestellen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
    • Fürsorgestelle bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

    Zuständigkeit

    In Mecklenburg-Vorpommern:

    • Hauptfürsorgestellen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
    • Fürsorgestelle bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

    Ansprechpartner

    Amt Am Peenestrom

    Aktuelles

    Das Amt Am Peenestrom mit den Städten Wolgast und Lassan sowie den Gemeinden Zemitz und Buggenhagen auf der Festlandseite und den Gemeinden Sauzin, Krummin und Lütow auf der Insel Usedom. Geschäftsführend tätig und Sitz der Verwaltung ist die Stadt Wolgast.

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 6

    17438 Wolgast

    Parkplatz: Wilhelmstraße
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03836 2510

    Fax: 03836 251100

    E-Mail: info@wolgast.de

    Bankverbindung

    Stadt Wolgast

    Empfänger: Stadt Wolgast

    IBAN: DE60 1203 0000 0000 3207 05

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: DKB Neubrandenburg

    Stadt Wolgast

    Empfänger: Stadt Wolgast

    IBAN: DE93 1505 0500 0371 0030 32

    BIC: NOLADE21GRW

    Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern

    Stadt Wolgast

    Empfänger: Stadt Wolgast

    IBAN: DE67 1506 1638 0007 5221 50

    BIC: GENODEF1ANK

    Bankinstitut: Volksbank Vorpommern eG

    Stadt Wolgast

    Empfänger: Stadt Wolgast

    IBAN: DE19 1307 0000 0280 0423 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank Wolgast

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2014 (von: Otto, Christiane)

    Technisch geändert am 01.07.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Nachweis über die Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch den Träger der Kriegsopferversorgung
    • Einkommens- und Vermögensnachweise

    Formulare

    Voraussetzungen

    Persönliche Voraussetzungen

    1. Anerkennung eines Versorgungsanspruches

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge können grundsätzlich erst erbracht werden, wenn ein Träger der Kriegsopferversorgung einen Versorgungsanspruch durch einen Bescheid anerkannt hat.

    2. Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)

    Beschädigte oder deren Hinterbliebene können dann Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten, wenn die sogenannte wirtschaftliche Kausalität vorliegt. Das bedeutet, dass die Beschädigten infolge der Schädigung bzw. die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Versorgers/der Versorgerin nicht in der Lage sind, ihren sich aus der Schädigung ergebenden individuellen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen und den übrigen Versorgungsleistungen nach dem BVG zu decken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auf vorherigen Antrag von den Fürsorge- und Hauptfürsorgestellen. Eine Liste der Hauptfürsorgestellen können Sie der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Kriegsopferfürsorge entnehmen.

    Bearbeitungsdauer

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aktualisiert: Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 07.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 07.09.2018 (von: Schaar, Alexander)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Boese, Kathrin)

    Stichwörter

    Lebenslagen, Hinterbliebene, Leistungsgewährung, Bundesversorgungsgesetz, Verlust, Entschädigungsrecht, Versorgungsanspruch, Kriegsopferversorgung, Beschädigte, Schädigung, Beschädigtenrente für Kriegsopfer, Fürsorgeleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)