Kriegsopferfürsorge Gewährung

    Kriegsopferfürsorge Gewährung

    Beschreibung

    1. Leistungen für Beschädigte und deren Familienangehörige

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten gesundheitlich beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte), wenn Sie eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen oder einen anerkannten Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz haben.

    Beschädigte erhalten ferner Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für ihre Familienmitglieder, wenn sie deren Lebensunterhalt überwiegend bestreiten bzw. vor der Schädigung bestritten haben und soweit diese ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.

    2. Leistungen für Hinterbliebene

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten zudem Hinterbliebene von Beschädigten (Witwen, Witwer, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Waisen, Elternpaare oder Elternteile), die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen (z.B. Witwen- oder Waisenrente).

    3. Leistungsberechtigte

    Leistungsberechtigte sind vor allem:

    • Kriegsbeschädigte,
    • Opfer von Gewalttaten,
    • Wehrdienstbeschädigte,
    • Zivildienstbeschädigte,
    • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR,
    • Impfgeschädigte
    • sowie jeweils deren Hinterbliebene.

    zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern:

    • Hauptfürsorgestellen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
    • Fürsorgestelle bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

    Zuständigkeit

    In Mecklenburg-Vorpommern:

    • Hauptfürsorgestellen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
    • Fürsorgestelle bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

    Ansprechpartner

    Fachgebiet 21.80 - Hilfe zur Pflege und andere Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marienstraße 1

    18439 Stralsund

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 12/13

    18507 Grimmen

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Störtebekerstraße 30

    18528 Bergen auf Rügen

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Bestattungskosten, Blindengeld, Hilfe zur Pflege, Krankenhilfe, Sozialhilfe, Unterhalt

    Version

    Technisch erstellt am 23.10.2014

    Technisch geändert am 16.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Amt Nord-Rügen

    Adresse

    Hausanschrift

    Ernst-Thälmann-Str. 37

    18551 Sagard

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag      09.00 Uhr – 12.00 Uhr    13.00 Uhr – 17.30 Uhr Donnerstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr    13.00 Uhr – 16.00 Uhr Ausnahmeregelung: Nach vorheriger Terminabsprache besteht für alle Bürger die Möglichkeit, die entsprechende Fachabteilung auch außerhalb unserer Sprechzeiten zu konsultieren.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038302 800-0

    Fax: 038302 800145

    E-Mail: office@amt-nord-ruegen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.01.2015

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Nachweis über die Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch den Träger der Kriegsopferversorgung
    • Einkommens- und Vermögensnachweise

    Formulare

    Voraussetzungen

    Persönliche Voraussetzungen

    1. Anerkennung eines Versorgungsanspruches

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge können grundsätzlich erst erbracht werden, wenn ein Träger der Kriegsopferversorgung einen Versorgungsanspruch durch einen Bescheid anerkannt hat.

    2. Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)

    Beschädigte oder deren Hinterbliebene können dann Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten, wenn die sogenannte wirtschaftliche Kausalität vorliegt. Das bedeutet, dass die Beschädigten infolge der Schädigung bzw. die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Versorgers/der Versorgerin nicht in der Lage sind, ihren sich aus der Schädigung ergebenden individuellen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen und den übrigen Versorgungsleistungen nach dem BVG zu decken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auf vorherigen Antrag von den Fürsorge- und Hauptfürsorgestellen. Eine Liste der Hauptfürsorgestellen können Sie der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Kriegsopferfürsorge entnehmen.

    Bearbeitungsdauer

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aktualisiert: Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 07.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 07.09.2018

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Bundesversorgungsgesetz, Verlust, Fürsorgeleistung, Lebenslagen, Beschädigte, Entschädigungsrecht, Versorgungsanspruch, Leistungsgewährung, Schädigung, Hinterbliebene, Beschädigtenrente für Kriegsopfer, Kriegsopferversorgung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021