Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Elterliche Sorge - Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Beschreibung

    Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten, kann in das Sorgerecht eingegriffen werden. Hierfür bedarf es immer einer familiengerichtlichen Entscheidung.

    Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine kindeswohlförderliche Entwicklung erforderlich ist.

    Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.

    zuständige Stelle

    Familiengericht am Amtsgericht

    Ansprechpartner

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    Voraussetzungen

    • Antrag eines Elternteils
    • Anzeige des Jugendamtes, Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten auf Hinweise die den Entzug des Sorgerechts auch ohne Antrag rechtfertigen oder die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil unter dem Aspekt des Kindeswohl nahelegen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Häufig stellt ein Elternteil Antrag auf das alleinige Sorgerecht für den Nachwuchs und bemüht somit das Familiengericht (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben), denn grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge natürlich beiden Elternteilen.

    In den anderen Fällen wird das Verfahren von Amtswegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt.

    Während des gesamten Sorgerechtsverfahrens stehen die Eltern unter genauer Beobachtung und das Familiengericht verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes, dazu bezieht es nach Erfordernis auch Sachverständige und Gutachten ein.  

    In der Regel wirkt das Familiengericht auf die Beteiligten ein, damit sich die Eltern außergerichtlich einigen und gemeinsam (auch mit dem Jugendamt) eine Lösung zugunsten des Kindes erarbeiten.

    Ist die gesunde Entwicklung des Kindes gefährdet und steht ein Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Raum, müssen in Sorgerechtsverfahren allerdings schnelle Entscheidungen (Eilverfahren, etwa zur Herausgabe des Kindes und Ausschluss des Umgangs) getroffen werden, die eine gemeinsame Lösung oft nicht zulassen.

    Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt der Eltern wird.

    Kosten

    • Gerichtsgebühren
    • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren

    Die Gebühren bestimmen sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 28.08.2018

    Version

    Technisch erstellt am 28.08.2018 (von: Neufert, Claudia)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    abwenden, seelisch, Gefährdung, geistig, Sorgerecht, Elterliche Sorge, Sorgerecht Übertragung, Schulpflicht: Weisung, Personensorge, Gefahr, Verbot, Sorgerecht Entzug, Kindeswohl, körperlich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)