Räum- und Streupflicht Sicherstellung

    Räum- und Streupflicht - Sicherstellung

    Beschreibung

    Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Die Winterdienstpflicht innerhalb geschlossener Ortslagen ergibt sich aus § 50 StrWG - MV.

    Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen (§ 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG - MV).

    Zur Reinigung gehört die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (§ 50 Abs. 2 StrWG - MV).

    Die Reinigungspflichtigen haben im Übrigen die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (§ 50 Abs. 3 StrWG - MV).

    Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommerns stellt keine Anforderungen an das zu verwendende Streumittel. Lediglich in § 50 Abs. 5 StrWG - MV wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass bei der Winterdienstpflicht den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen ist.

    Ordnungswidrigkeiten

    Nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 StrWG - MV handelt ordnungswidrig, wer die ihm durch eine Satzung auferlegte oder von ihm übernommene Winterdienstpflicht nicht erfüllt, sofern die Satzung auf diese Vorschrift verweist.

    Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

    zuständige Stelle

    • innerorts: Verwaltung der betroffenen Kommune
    • außerorts: der für die jeweilige Straße zuständige Baulastträger

    Ansprechpartner

    Sachgebiet 30.20 / Tiefbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Teergang 2

    18356 Barth

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr und nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten der Bürgerinformation Montag: 9:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 038231 37-154

    Telefon Festnetz: 038231 37-149

    E-Mail: dolata@amt-barth.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Amt Barth

    Empfänger: Amt Barth

    IBAN: DE59 1505 0500 0000 0006 63

    BIC: NOLADE21GRW

    Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

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    Bürgerinformation

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    Telefon Festnetz: 038231 37-300

    Fax: 038231 37-154

    E-Mail: buergerinfo@amt-barth.de

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    Technisch geändert am 18.10.2024

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    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 19.04.2017

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

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