Verkehrszeichen - Aufstellung
Beschreibung
Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) dienen der Verkehrsregelung. Sie werden verkehrsbehördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.
Zu den Verkehrszeichen zählen
- Verkehrsschilder
- Straßenmarkierungen
- lichttechnische Anzeigen (beispielsweise Lichtzeichenanlagen - Ampeln ).
Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte
- Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen
außerdem
- Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln") sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen.
Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (kurz VZKat) vermerkt.
Weisungen von Polizeibeamten, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen unterteilen:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden. Unter welchen Voraussetzungen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt.
Ansprechpartner
Stadt und Amtsverwaltung Schwaan
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag  geschlossen Dienstag  08:00-12:00 Uhr, 14:00-18:00 Uhr Mittwoch  geschlossen Donnerstag  08:00-12:00 Uhr, 13:00-14:00 Uhr Freitag  geschlossen Hinweis: Sie können vorher einen Termin vereinbaren. 
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung und Unterhaltung sowie des Betriebes der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen trägt grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden.
Für die Autobahnen und davon abzweigende Kraftfahrstraßen ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, für die Bundes- und die Landesstraßen sind dies die Straßenbauämter Neustrelitz, Schwerin und Stralsund. Die Landkreise, Gemeinden und Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreis- bzw. Gemeindestraßen auf ihrem Gebiet.
Weiterführende Informationen finden Sie in der StVO und hinsichtlich der Kostenregelung in § 5b Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 21.04.2017