Verkehrszeichen Entfernung

    Verkehrszeichen - Entfernung

    Beschreibung

    Aufhebungen von Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) dienen der Verkehrsregelung. Sie werden verkehrsbehördlich angeordnet.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden. Unter welchen Voraussetzungen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt.

    Ansprechpartner

    Amt für stadtwirtschaftliche Dienste | Abt. Verkehrstechnik

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 2145

    18408 Stralsund

    Hausanschrift

    Bauhofstraße 4

    18439 Stralsund

    Öffnungszeiten

    Dienstag 8 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr Donnerstag 8 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr Termine außerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 03831 25252870

    Telefon Festnetz: 03831 252855

    E-Mail: stadtwirtschaft@stralsund.de

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachgebiet 31.50 - Verkehrsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 61

    18437 Stralsund

    Öffnungszeiten

    Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03831 115

    Fax: +49 3831 357-444001

    E-Mail: ordnung@kreisverwaltung-vr.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung und Unterhaltung sowie des Betriebes der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen trägt grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden.

    Für die Autobahnen und davon abzweigende Kraftfahrstraßen ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, für die Bundes- und Landesstraßen sind dies die Straßenbauämter Neustrelitz, Schwerin und Stralsund. Die Landkreise und Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Kreis- bzw. Gemeindestraßen auf ihrem Gebiet.

    Weiterführende Informationen finden Sie in der StVO und hinsichtlich der Kostenregelung in § 5b Straßenverkehrsgesetz (StVG).

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 21.04.2017

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de