Bewacher / Versicherungsberater / Versicherungsvermittler / Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler; ausländische Berufsqualifikation anerkennen
Für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ist nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung notwendig.
Beschreibung
Für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ist nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung notwendig.
zuständige Stelle
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch die zuständige Industrie- und Handelskammer.
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz: Parkplatz hinter dem Gebäude
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Am Ende der Katharinenstraße
Anzahl: 60 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 18:00 Uhr Dienstag 07:30 - 18:00 Uhr Mittwoch 07:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 14:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Anfrage Sachkundeprüfung
erforderliche Unterlagen
Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
- Kundenberatung
- fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
- Finanzierung und Kreditprodukte
Kosten
Sachkundeprüfung IHK: 200 bis 310 Euro - je nachdem, ob sowohl ein mündlicher und ein schriftlicher oder nur ein Prüfungsteil abgelegt wird.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 16.07.2019
Stichwörter
Versicherungsvertreter, ausländischer Beruf, Gewerbe, Anerkennungsbescheid, ausländischer Abschluss, Drittstaat, Nostrifizierung, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Vermögensberater, Nostrifikation, Berufsanerkennungsrichtlinie, Anerkennung, Anerkennungsgesetz, Erlaubnis, Gleichwertigkeitsfeststellung, EU/EWR/Schweiz, Berufszugang, Konformitätsbescheinigung, Honorar-Finanzanlagenberater, Anpassungslehrgang, Gleichwertigkeit, Richtlinie 2005/36/EG, Gewerbeordnung, Versicherungsmakler, Befähigungsnachweis, Anerkennen, Wachmann, Berufsanerkennung, Anlagevermittler, Anerkennung in Deutschland, Berufsabschluss, Sicherheitsdienst, Bewachungsgewerbe, Berufsqualifikation, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Beruf, Arbeit, Security, Anerkennungsverfahren, Sicherheitsmann, ausländische Qualifikation, Zeugnisbewertung, Qualifikationsanalyse, Berufsausbildung, Gleichwertigkeitsbescheid, berufliche Anerkennung, Sachkunde, Immobiliardarlehensvermittler, Ausbildung, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Gleichwertigkeitsprüfung, Eignungsprüfung, Erlaubnispflichtig, Kenntnisprüfung, Bewacher, Sachkundenachweis