Vergnügungsteuer Erhebung

    Vergnügungssteuer zahlen

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer, die von einer Gemeinde auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung erhoben wird. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Die Gemeinden normieren in ihren Satzungen regelmäßig, dass der Vergnügungssteuer die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen unterliegen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Darüber hinaus legen die gemeindlichen Satzungen fest, ob bestimmte Veranstaltungen von der Steuerpflicht ausgenommen sind (z. B. karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen).

    Die Steuer wird z. B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Hinweise für Rostock: Vergnügungssteuer

    Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock erhebt eine

    1. Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuer) für die entgeltliche Benutzung von:

    • Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
    • Billard-, Dart-, Snookergeräte
    • Bowling- und Kegelbahnen

    2. sonstige Vergnügungssteuer, dazu gehören:

    • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen gewerblicher Art,
    • Veranstaltungen von Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich der Vorführung von Sex- und Pornofilmen oder anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen sowie das Bereitstellen von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen;
    • Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen wie zum Beispiel Striptease und Darbietungen ähnlicher Art;
    • das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen, sofern hierfür keine Spielbankabgabe oder Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten erhoben wird

    zuständige Stelle

    die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Gewerbe- und sonstige Steuern - Vergnügungssteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    St.-Georg-Str. 109

    18055 Rostock

    (Haus I)

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz vor dem Haus
      Anzahl: 10  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Leibnitzplatz
      Linie:
      • Straßenbahn: Linien 2, 3, 5 und 6

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 381 381-2045

    Fax: +49 381 381-2607

    E-Mail: birgit.frohberg@rostock.de

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Veranstaltungen

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich an die zuständige Gemeinde/Stadt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.

    Die Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rostock: Vergnügungssteuer

    E-Mail ist kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente. Verfahrensanträge, Rechtsbehelfe, oder andere Schriftsätze und Erklärungen, die eigenhändig zu unterschreiben sind, können per E-Mail nicht rechtswirksam eingereicht werden.

    Verfahrensanträge, Rechtsbehelfe oder andere Schriftsätze und Erklärungen, die eigenhändig zu unterschreiben sind, bedürfen bei einer elektronischen Übermittlung der qualifizierten elektronischen Signatur und sind ausschließlich über die zentrale De-Mail-Adresse poststelle@rostock.de-mail.de zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 20.09.2016

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English