Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung

    Beglaubigungen von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen

    Beschreibung

    Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst erstellt hat, zu beglaubigen.

    Darüber hinaus sind die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negative, Ausdrucke elektronischer Dokumente oder elektronische Dokumente zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer (deutschen) Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden vorbehalten ist.

    Grundsätzlich ist die amtliche Beglaubigung von Fremdurkunden, d.h. Urkunden, die nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, nur eingeschränkt möglich. Da die Zulässigkeit der Amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-) Charakter des Originals abhängt und ein Beglaubigungsverbot ausgeschlossen werden muss, bedarf es gemäß § 33 VwVfG M-V der Kenntnis dessen Inhalts.

    zuständige Stelle

    • eine beliebige Behörde des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter
    • die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
    • rechtsfähige Anstalten oder Stiftungen
    • Privaturkunden für den Privatverkehr dürfen nur durch Notare beglaubigt werden.

    Ansprechpartner

    Landkreis Vorpommern-Greifswald - 32.2 SG Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Feldstraße 85a

    17489 Greifswald

    Standort Greifswald

    Behindertenparkplatz:
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Gebühren: ja

    Hausanschrift

    Jahnstraße 1

    17389 Anklam

    Standort Anklam

    Behindertenparkplatz:
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Gebühren: ja

    Hausanschrift

    An der Kürassierkaserne 9

    17309 Pasewalk

    Standort Pasewalk

    Behindertenparkplatz:
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Gebühren: ja

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 3834 87609025(zentrale Faxnummer der Ausländerbehörde)

    E-Mail: migration.greifswald@kreis-vg.de(Gruppenpostfach für den Standort Greifswald)

    E-Mail: migration.anklam@kreis-vg.de(Gruppenpostfach für den Standort Anklam)

    E-Mail: migration.pasewalk@kreis-vg.de(Gruppenpostfach für den Standort Pasewalk)

    Weitere Informationen

    Das Sachgebiet der Ausländerangelegenheiten wird an 3 Standorten (Anklam, Greifswald, Pasewalk) vertreten. 

    Stichwörter

    abgeschlossen, abgeschlossenes Studium, Angesteller, Antrag, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Antrag auf Aufenthaltstitel, Arbeitsplatz, Arbeitsplatzsuche, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Aufentshaltstitel, Ausbildung, Ausländer, Ausländerangelegenheiten, Ausländerbehörde, ausländisch, Ausländische Studierende, Ausweis, beantragen, Bedingungen zur Studienaufnahme, Berufsausbildung, Beschäftigung, beschleunigtes Fachkräfteverfahren, betrieblich, Blaue Karte EU, Bundesfreiwilligendienst, deutsch, Deutschkurs, Ehemann, Einreise, Einwanderung, ersmalig, Erwerbstätigkeit, eu-bürger, Fachkraft, Familie, Familiennachzug, Ferienjob, Forscher, mobil, Forschung, Hochqualifizierte, Hochschulzugang, kind, Nachzug, Niederlasssungserlaubnis, qualifiziert, schulisch, Sprachkenntnisse, Staatliche Hochschule, Studentenvisum, Studentische Nebentätigkeiten, Studiengang, Studienplatz, Studienvorbereitende Maßnahmen, Studienvorbereitender Sprachkurs, Studienvorbereitung, Studieren in Deutschland, Studium, subsidiär, Suche, Teilzeitstudium, Universität, verlängern, Verlängerung, Vollzeitstudium, Wissenschaftler

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2014 (von: Arndt, Olaf)

    Technisch geändert am 26.09.2024 (von: Zaikina-Regge, Maryna)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Einwohnermeldewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Dorfstraße 68a

    17390 Ziethen

    Bürgerbüro Ziethen

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Ausreichend vorhanden!
      Anzahl: k.A.  Gebühren: k.A.
    • Parkplatz: Ausreichend vorhanden!
      Anzahl: k.A.  Gebühren: k.A.
    Postanschrift

    Dorfstraße 6

    17495 Züssow

    Öffnungszeiten

    Montag kein Sprechtag Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch kein Sprechtag Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 -16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: ÖFFNUNGSZEITEN BÜRGERBÜRO GÜTZKOW, ZIETHEN UND ZÜSSOW Liebe Bürgerinnen und Bürger, um lange Wartezeiten zu vermeiden, haben wir für den Besucherverkehr die bürgerfreundlicheTerminvergabe eingeführt. Für alle Verwaltungsleistungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch, per E-Mail oder Brief erreichbar.

    Kontakt

    Fax: 038355 64399

    Telefon Festnetz: 038355 6430

    E-Mail: info@amt-zuessow.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Beglaubigt werden die Kopien der Urkunden.

    Fremdsprachige Schriftstücke und Dokumente können nur durch eine von einem in Deutschland zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer/Dolmetscher angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden. Die Übersetzung muss mit dem ausländischen Originaldokument (bzw. einer vom Übersetzer angefertigten Kopie des Originals) verbunden werden. Für die Vornahme der Beglaubigung muss die Übersetzung zusammen mit dem Original vorgelegt werden und die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde zweifelsfrei erkennbar sein. In der Regel verbinden die Übersetzer daher eine Kopie des Originalzeugnisses mit der Übersetzung durch eine „Kordel“, ein Siegel oder machen die Zusammengehörigkeit mit entsprechenden Stempeln eindeutig erkennbar. Das ausländische Original bildet nur zusammen mit der Übersetzung eine beglaubigungsfähige „neue“ Urkunde. Im Ergebnis darf das Original daher auch nur zusammen mit der Übersetzung beglaubigt werden. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht das Original der ausländischen Urkunde.

    Dabei ist aber zu beachten:
    Beglaubigungen amtlich übersetzter ausländischer Urkunden können nach § 33 Abs.1 Satz 2 VwVfG M-V nur dann erfolgen, wenn die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG M-V muss der Verwendungszweck der Abschrift oder Kopie im Beglaubigungsvermerk angegeben sein („zur Vorlage bei: …“). Die amtlichen Beglaubigungen entfalten demnach ausschließlich gegenüber der im Verwendungszweck genannten Behörde Beweiskraft.
    Die o.g. Einschränkungen gelten nicht für ausländische Reisepässe, da eine Übersetzung weder möglich noch sinnvoll ist. Hier kann eine Beglaubigung vorgenommen werden, sofern nachgewiesen ist, für welchen Zweck die beglaubigte Kopie benötigt wird. Die genaue Bezeichnung des Verwendungszweckes gilt hier analog.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Weitere Informationen

    Eine amtliche Beglaubigung, die anderen Behörden vorbehalten ist:

    • bei Führungszeugnissen: zuständig ist das Bundesamt für Justiz
    • bei Auszügen aus dem Handelsregister: zuständig sind die Amtsgerichte
    • bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster: zuständig ist das Katasteramt
    • bei Gesellschaftsverträgen: zuständig sind Notare
    • bei Erbschafts- und Familienangelegenheiten: zuständig sind Notare und Gerichte
    • bei Grundstücksangelegenheiten: zuständig sind Notare
    • bei Personenstandsurkunden: zuständig ist das Standesamt

    Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden, da diese fortlaufend geführt werden. Eine Ausnahme in diesem Fall gibt es nur, wenn die Personenstandsurkunden für die Verwendung im Ausland benötigt werden (Apostille/Legalisation). Es können neue Urkunden bei dem Standesamt angefordert werden, welche diese Urkunde erstmalig ausgestellt hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.02.2019

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2016 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Beglaubigung, Siegel, Einwohnerwesen, Unterschriftsbeglaubigung, Kopie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)