Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung

    Beglaubigungen von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen

    Beschreibung

    Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst erstellt hat, zu beglaubigen.

    Darüber hinaus sind die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negative, Ausdrucke elektronischer Dokumente oder elektronische Dokumente zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer (deutschen) Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden vorbehalten ist.

    Grundsätzlich ist die amtliche Beglaubigung von Fremdurkunden, d.h. Urkunden, die nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, nur eingeschränkt möglich. Da die Zulässigkeit der Amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-) Charakter des Originals abhängt und ein Beglaubigungsverbot ausgeschlossen werden muss, bedarf es gemäß § 33 VwVfG M-V der Kenntnis dessen Inhalts.

    zuständige Stelle

    • eine beliebige Behörde des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter
    • die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
    • rechtsfähige Anstalten oder Stiftungen
    • Privaturkunden für den Privatverkehr dürfen nur durch Notare beglaubigt werden.

    Ansprechpartner

    Stadt Neukloster und Amt Neukloster-Warin

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 27

    23992 Neukloster

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 038422 44026

    Telefon Festnetz: 038422 440-0

    E-Mail: info@neukloster.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bürgerbüros

    Beschreibung

    Zur schnelleren Erledigung und Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen für den Bürger wurde an beiden Verwaltungsstandorten des Landkreises Nordwestmecklenburg jeweils ein Bürgerbüro eingerichtet.

    Adresse

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen-Land

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 15  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
      Anzahl: 21  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 121  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
    • Haltestelle: DB und ODEG
      Linie:
      • Regionalbahn: Wismar Bahnhof
    • Haltestelle: DB
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Lindengarten in Wismar
    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Hausanschrift

    Rostocker Straße 76

    23970 Wismar

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 15  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
      Anzahl: 21  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 121  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
    • Haltestelle: DB und ODEG
      Linie:
      • Regionalbahn: Wismar Bahnhof
    • Haltestelle: DB
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Lindengarten in Wismar
    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Beglaubigt werden die Kopien der Urkunden.

    Fremdsprachige Schriftstücke und Dokumente können nur durch eine von einem in Deutschland zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer/Dolmetscher angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden. Die Übersetzung muss mit dem ausländischen Originaldokument (bzw. einer vom Übersetzer angefertigten Kopie des Originals) verbunden werden. Für die Vornahme der Beglaubigung muss die Übersetzung zusammen mit dem Original vorgelegt werden und die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde zweifelsfrei erkennbar sein. In der Regel verbinden die Übersetzer daher eine Kopie des Originalzeugnisses mit der Übersetzung durch eine "Kordel", ein Siegel oder machen die Zusammengehörigkeit mit entsprechenden Stempeln eindeutig erkennbar. Das ausländische Original bildet nur zusammen mit der Übersetzung eine beglaubigungsfähige "neue" Urkunde. Im Ergebnis darf das Original daher auch nur zusammen mit der Übersetzung beglaubigt werden. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht das Original der ausländischen Urkunde.

    Dabei ist aber zu beachten:
    Beglaubigungen amtlich übersetzter ausländischer Urkunden können nach § 33 Abs.1 Satz 2 VwVfG M-V nur dann erfolgen, wenn die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG M-V muss der Verwendungszweck der Abschrift oder Kopie im Beglaubigungsvermerk angegeben sein ("zur Vorlage bei: "). Die amtlichen Beglaubigungen entfalten demnach ausschließlich gegenüber der im Verwendungszweck genannten Behörde Beweiskraft.
    Die o.g. Einschränkungen gelten nicht für ausländische Reisepässe, da eine Übersetzung weder möglich noch sinnvoll ist. Hier kann eine Beglaubigung vorgenommen werden, sofern nachgewiesen ist, für welchen Zweck die beglaubigte Kopie benötigt wird. Die genaue Bezeichnung des Verwendungszweckes gilt hier analog.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Hinweise für Nordwestmecklenburg: Spezielle Hinweise: Beglaubigungen von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen

    Gebühren beim Landkreis Nordwestmecklenburg:

    2,50 € pro Beglaubigung

    Weitere Informationen

    Eine amtliche Beglaubigung, die anderen Behörden vorbehalten ist:

    • bei Führungszeugnissen: zuständig ist das Bundesamt für Justiz
    • bei Auszügen aus dem Handelsregister: zuständig sind die Amtsgerichte
    • bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster: zuständig ist das Katasteramt
    • bei Gesellschaftsverträgen: zuständig sind Notare
    • bei Erbschafts- und Familienangelegenheiten: zuständig sind Notare und Gerichte
    • bei Grundstücksangelegenheiten: zuständig sind Notare
    • bei Personenstandsurkunden: zuständig ist das Standesamt

    Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden, da diese fortlaufend geführt werden. Eine Ausnahme in diesem Fall gibt es nur, wenn die Personenstandsurkunden für die Verwendung im Ausland benötigt werden (Apostille/Legalisation). Es können neue Urkunden bei dem Standesamt angefordert werden, welche diese Urkunde erstmalig ausgestellt hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.02.2019

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2023

    Stichwörter

    Beglaubigung, Siegel, Kopie, Einwohnerwesen, Unterschriftsbeglaubigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de