Beglaubigungen von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen
Beschreibung
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst erstellt hat, zu beglaubigen.
Darüber hinaus sind die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negative, Ausdrucke elektronischer Dokumente oder elektronische Dokumente zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer (deutschen) Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden vorbehalten ist.
Grundsätzlich ist die amtliche Beglaubigung von Fremdurkunden, d.h. Urkunden, die nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, nur eingeschränkt möglich. Da die Zulässigkeit der Amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-) Charakter des Originals abhängt und ein Beglaubigungsverbot ausgeschlossen werden muss, bedarf es gemäß § 33 VwVfG M-V der Kenntnis dessen Inhalts.
zuständige Stelle
- eine beliebige Behörde des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter
- die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
- rechtsfähige Anstalten oder Stiftungen
- Privaturkunden für den Privatverkehr dürfen nur durch Notare beglaubigt werden.
Ansprechpartner
Amt Stavenhagen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
* Montag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr * Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr * Mittwoch geschlossen * Donnerstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr * Freitag 09:00 Uhr - 12 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 39954 283-0
E-Mail: info@stavenhagen.de
Kontaktperson
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB) (Fachperson für Datenschutz)
Hausanschrift
Eckdrift 103
19061 Schwerin
Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Telefon Festnetz: +49 385 773347-51
Fax: +49 385 773347-28
E-Mail: datenschutz@ego-mv.de
Internet
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Personenstandsrecht / Ausländerangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
Anzahl: 30 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Deutsche Rentenversicherung
Linie:- Bus: 2, 22
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Öffnungszeiten
nur nach Terminvergabe
Kontakt
Fax: +49 395 57087-65810
Telefon Festnetz: +49 395 57087-5810
Internet
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 50 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Busbahnhof/ Teterower Str.
Linie:- Bus: 1,3,11
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Kontakt
Fax: +49 395 57087-62700(Regionalstandort Waren)
Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)
Bankverbindung
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05
BIC: NOLADE21NBS
Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice am Friedrich-Engels-Ring 53, 17033 Neubrandenburg
Adresse
Postfachadresse
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)
Fax: +49 395 57087-65700(Regionalstandort Neubrandenburg)
E-Mail: buergerbuero-nb@lk-seenplatte.de
Internet
Bankverbindung
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05
BIC: NOLADE21NBS
Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice in der Adolf-Pompe-Straße 12-15, 17109 Demmin, Hansestadt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 50 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Adolf-Pompe-Str.
Linie:- Bus: 311
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Rollstuhlzugang über Rückseite des Gebäudes
Postfachadresse
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Kontakt
Fax: +49 395 57087-64700(Regionalstandort Demmin)
Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)
E-Mail: buergerbuero-dm@lk-seenplatte.de
Internet
Bankverbindung
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05
BIC: NOLADE21NBS
Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice in der Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz, Residenzstadt
Adresse
Postfachadresse
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 50 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Landratsamt
Linie:- Bus: 1+3
Ist rollstuhlgerecht
Ebenerdig
Kontakt
Fax: +49 395 57087-63700(Regionalstandort Neustrelitz)
Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)
Bankverbindung
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05
BIC: NOLADE21NBS
Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin
erforderliche Unterlagen
Beglaubigt werden die Kopien der Urkunden.
Fremdsprachige Schriftstücke und Dokumente können nur durch eine von einem in Deutschland zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer/Dolmetscher angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden. Die Übersetzung muss mit dem ausländischen Originaldokument (bzw. einer vom Übersetzer angefertigten Kopie des Originals) verbunden werden. Für die Vornahme der Beglaubigung muss die Übersetzung zusammen mit dem Original vorgelegt werden und die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde zweifelsfrei erkennbar sein. In der Regel verbinden die Übersetzer daher eine Kopie des Originalzeugnisses mit der Übersetzung durch eine "Kordel", ein Siegel oder machen die Zusammengehörigkeit mit entsprechenden Stempeln eindeutig erkennbar. Das ausländische Original bildet nur zusammen mit der Übersetzung eine beglaubigungsfähige "neue" Urkunde. Im Ergebnis darf das Original daher auch nur zusammen mit der Übersetzung beglaubigt werden. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht das Original der ausländischen Urkunde.
Dabei ist aber zu beachten:
Beglaubigungen amtlich übersetzter ausländischer Urkunden können nach § 33 Abs.1 Satz 2 VwVfG M-V nur dann erfolgen, wenn die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG M-V muss der Verwendungszweck der Abschrift oder Kopie im Beglaubigungsvermerk angegeben sein ("zur Vorlage bei: "). Die amtlichen Beglaubigungen entfalten demnach ausschließlich gegenüber der im Verwendungszweck genannten Behörde Beweiskraft.
Die o.g. Einschränkungen gelten nicht für ausländische Reisepässe, da eine Übersetzung weder möglich noch sinnvoll ist. Hier kann eine Beglaubigung vorgenommen werden, sofern nachgewiesen ist, für welchen Zweck die beglaubigte Kopie benötigt wird. Die genaue Bezeichnung des Verwendungszweckes gilt hier analog.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Weitere Informationen
Eine amtliche Beglaubigung, die anderen Behörden vorbehalten ist:
- bei Führungszeugnissen: zuständig ist das Bundesamt für Justiz
- bei Auszügen aus dem Handelsregister: zuständig sind die Amtsgerichte
- bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster: zuständig ist das Katasteramt
- bei Gesellschaftsverträgen: zuständig sind Notare
- bei Erbschafts- und Familienangelegenheiten: zuständig sind Notare und Gerichte
- bei Grundstücksangelegenheiten: zuständig sind Notare
- bei Personenstandsurkunden: zuständig ist das Standesamt
Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden, da diese fortlaufend geführt werden. Eine Ausnahme in diesem Fall gibt es nur, wenn die Personenstandsurkunden für die Verwendung im Ausland benötigt werden (Apostille/Legalisation). Es können neue Urkunden bei dem Standesamt angefordert werden, welche diese Urkunde erstmalig ausgestellt hat.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.02.2019
Stichwörter
Beglaubigung, Siegel, Kopie, Einwohnerwesen, Unterschriftsbeglaubigung