Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    Beschreibung

    Berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten, sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
    2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
      a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
      b. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
      c. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

    Solange sich Leistungsberechtigte in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes oder der Außenstelle oder einer Wohnaußenstelle aufhalten, erhalten sie nach den Vorschriften des § 3 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf wird in den Erstaufnahmeeinrichtungen nebst Außenstellen durch Sachleistungen gedeckt.
    Zusätzlich werden Leistungsberechtigten Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). In Mecklenburg-Vorpommern wird der notwendige persönliche Bedarf derzeit als Geldleistung (auch Taschengeld genannt) gewährt.
    Bei einer Unterbringung außerhalb der vorbenannten Erstaufnahmeeinrichtungen (oder Außenstellen) werden zur Deckung des notwendigen Bedarfs vorrangig Geldleistungen gewährt. Wenn es die Umstände erfordern, können anstelle der Geldleistungen auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden.

    Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus § 3 Absatz 1 und 2 AsylbLG bzw. der in § 3 Absatz 4 AsylbLG beschriebenen jährlichen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten daneben Leistungen entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
    Darüber hinaus werden die erforderlichen Leistungen zur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen, ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung bei Schwangerschaft und Geburt, sowie die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen gewährt. Weiterhin können "sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

    Personen, die 15 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, beziehen nach § 2 AsylbLG Leistungen entsprechend SGB XII.

    Personen,

    • die nach Deutschland eingereist sind, um Leistungen zu erlangen
    • die ausreisepflichtig sind und eine Ausreisemöglichkeit nicht wahrgenommen haben
    • die selbst zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können
    • für die nach dem sog. Dublinverfahren ein anderer Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist

    erhalten nach § 1a AsylbLG nur sehr eingeschränkte Leistungen, grundsätzlich in Form von Sachleistungen.

    Einkommen und Vermögen sind vor einem Leistungsbezug aufzubrauchen, wobei pro Person ein Selbstbehalt von 200 Euro berücksichtigt wird (§ 7 AsylbLG).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
    Soweit Leistungsberechtigte verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung (oder Außenstelle) zu wohnen, führt das Land das Asylbewerberleistungsgesetz aus.

    Ansprechpartner

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Sozialamt / sonstige Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Hochstraße 1

    17036 Neubrandenburg

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
      Anzahl: 30  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Deutsche Rentenversicherung
      Linien:
      • Bus: 22
      • Bus: 2

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-5275

    Fax: +49 395 57087-65992

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    AsylbLG - Antrag auf Gewährung von Leistungen

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Um volle Leistungen nach den §§ 3 bis 6 AsylbLG zu erhalten, muss der Leistungsempfänger grundsätzlich einen Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes vorlegen (§ 11 Absatz 2a AsylbLG). Andernfalls erhält er nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 3 AsylbLG

    Bearbeitungsdauer

    Leistungen werden ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit gewährt (§ 6b AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII). Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber erfolgen grundsätzlich ab Ankunft in Deutschland.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 01.04.2016

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de