Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht beantragen
Beschreibung
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind. Es besteht jedoch in äußerst engen Grenzen die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.
Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden, wenn
- es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen oder
- die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Sie können von der Helmtragepflicht nur befreit werden, wenn
- es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen und
- die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels unverhältnismäßig ist.
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und in der Regel befristet erteilt, sofern es sich nicht um einen attestierten/dokumentierten Dauerzustand handelt.
zuständige Stelle
Landräte, Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Ansprechpartner
Fachgebiet 31.50 - Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
erforderliche Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag
- Bescheinigung des Arztes
Voraussetzungen
Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn Personen
1) das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
2) die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Kosten
Die Kosten für eine Entscheidung über eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) betragen gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil zwischen 10,20 und 767,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 18.05.2018