Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis

    Kraftfahrzeug: Erlaubnis zum Betrieb von Fahrzeugen beantragen

    Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge müssen Sie eine Allgemeine Betriebserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. Zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen ist die Betriebserlaubnis Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht. Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der zuständigen Behörde als Einzelgenehmigung erteilt. Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist zur Beantragung der Betriebserlaubnis das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die

    1. die Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,

    erlischt die Betriebserlaubnis.

    Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

    Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.

    Die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die keine Betriebserlaubnis haben oder deren Betriebserlaubnis erloschen ist auf öffentlichen Straßen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und die Zulassungsbehörde kann außerdem den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Verwaltungsbehörde

    1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs über die Vorschriftsmäßigkeit oder

    2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

    Eine Prüfplakette zur Hauptuntersuchung darf nicht zugeteilt werden.

    Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück geführt werden.

    zuständige Stelle

    Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

    Ansprechpartner

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Kfz Zulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Putlitzer Straße 25

    19370 Parchim

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: ÖPNV
      Linien:
      • S-Bahn: Neu Pampow
      • Regionalbahn: Schwerin-Süd

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Heinrich-Hertz-Ring 2

    19061 Schwerin

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: ÖPNV
      Linien:
      • S-Bahn: Neu Pampow
      • Regionalbahn: Schwerin-Süd

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1

    19092 Schwerin

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115(Behördenrufnummer)

    E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

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    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim

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    Putlitzer Straße 25

    19370 Parchim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

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    Telefon Festnetz: 115(Behördenrufnummer)

    E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

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    • Behördenrufnummer 115

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    Technisch geändert am 28.03.2024

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    Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust

    Adresse

    Hausanschrift

    Garnisonsstr. 1

    19288 Ludwigslust

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

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    Telefon Festnetz: 115(Behördenrufnummer)

    E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

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    • Behördenrufnummer 115

      Telefon Festnetz: 115

      Telefon Festnetz: 03871 115

    Stichwörter

    Führerschein

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    Technisch geändert am 28.03.2024

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    Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow

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    Hausanschrift

    Lange Straße 28-32

    19230 Hagenow

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

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    Telefon Festnetz: 115(Behördenrufnummer)

    E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

    Kontaktperson

    • Behördenrufnummer 115

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    Technisch geändert am 28.03.2024

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    • ggf. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation
    • ggf. Vertretungsvollmacht

    Voraussetzungen

    Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Der geschäftsfähige Antragsteller ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der geschäftsfähige Antragsteller weist seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug oder seine Beauftragung nach. Er beantragt bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde die Zulassung seines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Sofern alle Unterlagen vorliegen, lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug zu, teilt ihm ein Kennzeichen zu und fertigt die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus. Nach Abstempelung der Kennzeichenschilder ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Antragstellerin/-s) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

    Kosten

    Die Betriebserlaubnis wird kostenpflichtig erteilt. Die Gebühren und Auslagen sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt. Die Gebührensätze sind so bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die für Sie zuständige Behörde wird Ihnen gerne Auskunft darüber erteilen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Betriebserlaubnis gilt nur in Deutschland. Der Nachweis der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I geführt. Diese muss der Fahrzeugführer mitführen. Ebenso muss der Führer des Fahrzeugs für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung mitführen. Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage einer Erlaubnis, einer Genehmigung oder eines Teilegutachtens, ist hierüber ein entsprechender Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitzuführen. Von dieser Mitführpflicht ist der Fahrzeugführer dann befreit, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V am 29.10.2018

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de