Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis

    Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis

    Beschreibung

    Innerhalb der weiterführenden Schulen können Schüler (ab) der Jahrgangsstufen 7 bis 9 in einen anderen Bildungsgang bzw. eine andere Schulart übergehen. Ein Wechsel in die nächst höhere Jahrgangsstufe des gymnasialen Bildungsganges ist möglich, wenn das Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und in beiden Fremdsprachen einen besseren Notendurchschnitt als 2,5 aufweist und die Klassenkonferenz zustimmt.

    Wird bei einem Kind sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, entscheiden die Erziehungsberechtigten darüber, ob ihr Kind an eine Förderschule wechselt oder an der Grundschule bzw. weiterführenden Schulen verbleibt. Widersprechen muss die Schulbehörde, wenn die personellen oder sächlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder wenn aufgrund der allgemeinen pädagogischen Bedingungen keine angemessene Förderung erfolgen kann.

    Schülerinnen und Schüler des nichtgymnasialen Bildungsganges, die mindestens das Gesamtprädikat „befriedigend“ in der Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife erhalten haben, sind berechtigt, in die dreijährige gymnasiale Oberstufe überzugehen.

    zuständige Stelle

    • abgebende Schule,
    • aufnehmende Schule,
    • zuständige Schulbehörde (personelle Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht),
    • Schulträger (räumliche und sächliche Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht)

    Ansprechpartner

    Sachgebiet 10.30 / Kita, Bildung und Soziales

    Beschreibung

    Im Sachgebiet „Kita, Bildung und Soziales“ werden

    • die allgemeinen Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege,
    • die Verwaltung der Kitas in kommunaler Trägerschaft,
    • die Aufgaben der Schulverwaltung sowie
    • der Wohngeldstelle

    abgebildet.

    Weiterhin erfolgt hier im Auftrag des örtlichen Jugendhilfeträgers die Bearbeitung der Kostenübernahme nach § 90 SGB VIII sowie die Bedarfs- und Anspruchsfeststellung nach dem KiföG M-V.

    Adresse

    Hausanschrift

    Teergang 2

    18356 Barth

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten : Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr und nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten der Bürgerinformation Montag: 9:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038231 37-121

    E-Mail: bentert@amt-barth.de

    Internet

    Bankverbindung

    Amt Barth

    Empfänger: Amt Barth

    IBAN: DE59 1505 0500 0000 0006 63

    BIC: NOLADE21GRW

    Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern

    Version

    Technisch erstellt am 07.01.2015 (von: Menning, Marcel)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Schich, Eric)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der allgemein bildenden Schule wird durch die zuständige Schulbehörde der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt. Grundlage der Entscheidung ist ein sonderpädagogisches Gutachten. Die Erziehungsberechtigten werden hierbei umfassend beraten.

    Ein Wechsel an eine Förderschule erfolgt auf Wunsch der Erziehungsberechtigten. Die Beschulung im gemeinsamen Unterricht an der Grundschule kann dann erfolgen, wenn die räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen für die notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen vorhanden sind. Eine Entscheidung über die personellen Voraussetzungen trifft die zuständige Schulbehörde. Der Schulträger ist für die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen verantwortlich.

    Der Übergang in einen anderen Bildungsgang ab Jahrgangsstufe 7 erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die aufnehmende und die abgebende Schule arbeiten beim Übergang zusammen. Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule erstellt eine Empfehlung, ob bei einem Übergang die erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist. Damit verbunden ist eine Beratung der Erziehungsberechtigten. Die aufnehmende Schule erleichtert den Übergang durch geeignete Fördermaßnahmen.

    Der Einzelfall ist darüber hinaus gemäß den Regelungen der jeweils geltenden o. g. Versetzungsverordnung zu prüfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 28.07.2015

    Version

    Technisch erstellt am 28.07.2015 (von: Hollop, Ruth)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)